Da ich nunmehr endgültig zum 24-Stunden-Betreuer meiner hilfsbedürftigen Frau geworden bin, kann ich keine Erfahrungen als Kampfrichter mehr weitergeben. Daher schließe ich diesen Blog. Den laut Blogstatistik überraschend zahlreichen Lesern (auch aus anderen deutschsprachigen Ländern) danke ich für ihr Interesse. Und der österreichischen Leichtathletik wünsche ich, dass sie sich eines Tages von den schädlichen Einflüssen einiger weniger Wichtigtuer erholt und wieder an frühere Glanzzeiten mit Weltrekordlerinnen und Olympiamedaillengewinnerinnen anschließen kann.
Samstag, 3. April 2021
Persönliches
Donnerstag, 13. Juni 2019
Sonnenbrille gesucht?
Beim
Pfingstmeeting der SVS-Leichtathletik ( Erich-Straganz-sen.-Memorial und Franz-Schuster-Memorial)
blieb auf dem Kampfrichtertisch eine Sonnenbrille liegen. Auskunft
über den Verbleib: eMail-Adresse siehe unten („Über diesen Blog“).
Montag, 27. August 2018
… zum Thema „Neutralisation beim Stabhochsprung“
Eine „Nationale Bestimmung“ zur Regel 180.2 erlaubt beim Stabhochsprung eine Neutralisation, d.h. der Wettkampf kann bei Bewerben, in denen ein oder mehrere Athleten ein gegenüber den anderen sehr unterschiedliches Leistungsniveau aufweisen, unterbrochen werden, um zusätzliche Probesprünge zu ermöglichen. Dazu gibt es klare Regelungen:
1. Ob eine Neutralisation stattfindet, entscheidet der Wettkampfleiter.
2. Bei welcher Höhe diese erfolgt, entscheidet der Schiedsrichter auf Grund der gewählten Anfangshöhen.
3. Nur jene Athleten, die den Wettkampf noch nicht aufgenommen haben, erhalten einen oder zwei Probesprünge.
4. Diese Sprünge können auf Wunsch des Athleten mit oder ohne Latte ausgeführt werden.
5. Es ist keine andere Höhe zulässig.
6. Ein Ausmessen des Anlaufs ist nicht mehr möglich; dieses hat schon vor dem Bewerb zu erfolgen.
Beim Hochsprung ist keine Neutralisation vorgesehen. Sie ist aber auch nicht ausdrücklich verboten. Es wäre also denkbar, dass der Wettkampfleiter eine solche zulässt.
1. Ob eine Neutralisation stattfindet, entscheidet der Wettkampfleiter.
2. Bei welcher Höhe diese erfolgt, entscheidet der Schiedsrichter auf Grund der gewählten Anfangshöhen.
3. Nur jene Athleten, die den Wettkampf noch nicht aufgenommen haben, erhalten einen oder zwei Probesprünge.
4. Diese Sprünge können auf Wunsch des Athleten mit oder ohne Latte ausgeführt werden.
5. Es ist keine andere Höhe zulässig.
6. Ein Ausmessen des Anlaufs ist nicht mehr möglich; dieses hat schon vor dem Bewerb zu erfolgen.
Beim Hochsprung ist keine Neutralisation vorgesehen. Sie ist aber auch nicht ausdrücklich verboten. Es wäre also denkbar, dass der Wettkampfleiter eine solche zulässt.
Donnerstag, 21. Dezember 2017
Regeländerungen
Es gelten bereits einige – zum Teil gravierende – Regeländerungen! (siehe
http://www.oelv.at/news/detail.php?id=6390)
http://www.oelv.at/news/detail.php?id=6390)
Mittwoch, 23. August 2017
… zum Thema Stadionsprecher (2)
Seit dem ersten
Beitrag zu diesem Thema hat sich einiges gebessert. Die
unbrauchbarsten Leute, die den Wettkampfbetrieb in der geschilderten
Weise massiv behindert haben, wurden nicht mehr engagiert. Es gibt
aber noch weitere Missstände. Wenn sich jemand unbedingt lächerlich
machen will, indem er dem Publikum ständig genau das erzählt, was
es ohnedies soeben selbst gesehen hat (Z.B. immer wieder „Drüber
ist er!“ ruft, sobald ein Athlet vor allen Augen gerade die Latte
überquert hat.), so ist das leider nicht allein sein Problem, da
dadurch die Konzentration der Aktiven bei anderen Bewerben
empfindlich gestört wird. Der Gipfel der Rücksichtslosigkeit
scheint erreicht, wenn sich ein Sprecher bei einem Meeting mit
internationaler Beteiligung mit dem zweiten über Lautsprecher
darüber austauscht, was er nicht weiß.
Darum ein
neuerlicher Appell: Bitte informiert das Publikum über das, was es
wissen will (Bahnverteilungen, Ergebnisse, …). Wessen Ego jedoch
erfordert, sich selbst öffentlich reden zu hören, sollte den
„Speaker's Corner“ in London aufsuchen, aber die Aktiven in der
Leichtathletik nicht mit unnötigem Geschwätz in ihrer Konzentration
stören.
Mittwoch, 12. Juli 2017
… zum Thema Windmessung
Aus welchen Gründen
auch immer, ist bei den Windmessern manchmal die Maßeinheit
verstellt. Die jeweiligen Obleute müssen sich daher vergewissern, ob
die richtige Einstellung (Meter pro Sekunde) vorgenommen wurde. Bei
dieser Gelegenheit sollten sie auch gleich überprüfen, ob das
Bedienungspersonal die Rundungsregel beherrscht.
Montag, 27. Februar 2017
… zum Thema Stichkampf
Stichkämpfe
gibt es ausnahmslos nur für den ersten Platz beim Hoch-
und Stabhochsprung! Bei Gleichständen ist unterschiedlich zu
verfahren:
-
bei Laufbewerben nach den Bestimmungen der Regel 167
-
bei technischen Bewerben außer bei vertikalen Sprüngen nach Regel
180.22
-
beim Hoch- und Stabhochsprung nach Regel 181.8 und 181.9
Regel
181.8d lässt zwar den auf Platz 1 gleichstehenden Athleten die
Möglichkeit, einvernehmlich auf einen Stichkampf zu verzichten, im
Bereich des ÖLV wird aber jedenfalls ein Stichkampf
durchgeführt (siehe Nationale Bestimmung zu Regel 181.8).
Montag, 5. September 2016
... zum Thema Stadionsprecher
Sprecher
haben eine wichtige Aufgabe zu erfüllen. Sie informieren über
Stadionzeit, Bahnverteilungen, Ergebnisse, etc. Sie sollten aber auch
überlegen, ob eine Durchsage irgendeine Information enthält, weil
unnötige Ankündigungen die Konzentration der Athleten und
Kampfrichter stören. Dauerreden führen dazu, dass man „abschaltet“
und dann wichtige Informationen überhört. Besonders krasse
Beispiele für unsinnige* Durchsagen:
„Das
war ein Fehlstart.“ (Wer nicht sowohl blind als auch taub ist, hat
das längst registriert.)
„Diesmal
hat der Start geklappt.“ (wie oben)
„Das
war wieder ein toller Versuch.“ (Darf ich das bitte selbst
beurteilen?)
Hilfreich
ist hingegen z.B. ein Hinweis auf einen Rekordversuch bei einem
vertikalen Sprung.
Ganz
besonders wichtig: Beim Start und dessen Vorbereitung hat der
Sprecher Pause und eine eventuelle Musikberieselung eingestellt zu
werden!
Die
Aufgaben des Sprechers sind in der Regel 134 klar definiert. Von
einer Tätigkeit als Reporter, der dem Publikum erzählt, was es
ohnedies selbst sieht oder gar als Stimmungskanone ist dort keine
Rede. Und eventuelle Musik darf keine störende Lautstärke
erreichen. Ein Leichtathletikmeeting ist eine seriöse Veranstaltung
und kein Jahrmarkt! Ich appelliere eindringlich zu berücksichtigen,
wie wichtig volle Konzentration für Athleten und Kampfrichter ist.
******************************************************************************
In
Sorge um die Leichtathletik möchte ich ausnahmsweise einige
persönliche Bemerkungen anschließen:
In
letzter Zeit wurden manchmal sportfremde Sprecher eingesetzt, die zwar gut
ausgebildete Stimmen, aber nicht die geringste Ahnung* haben, wie man
sich auf einer Leichtathletikanlage verhält.
Beispiele
(alle selbst erlebt!):
Dem
Starter wird mehrmals die Sicht auf die Athleten verstellt.
Überquerung
der Laufbahn in Traummännleinmanier* unmittelbar vor einem Start.
Bei
Rundläufen in Bahnen wird verabsäumt, auf das Freihalten der
Laufbahn hinzuweisen. Die Folge: Eine junge Athletin weint
bitterlich, weil sie durch Zuschauer in ihrer Einzelbahn um den Sieg
geprellt wurde.
Das
Abfragen der Übergaben wird „vergessen“.
Obendrein
wird durch unnötiges Geschwätz* die Konzentration der Athleten und
Kampfrichter gestört.
Beispiele
(alle selbst erlebt!):
„Die
Hürden haben einen Abstand von 9,14m.“
„Die
Führende hat bereits 10 Meter Vorsprung“ (Ist nach Regel 144.3e
sogar ausdrücklich verboten!).
Angeblich
erhalten diese Leute für solche schwache Darbietungen* ein Honorar
von 200 Euro täglich. Das entspricht bei durchschnittlich 21,5
Arbeitstagen einem Monatsgehalt von 4300 Euro, ohne dafür irgendeine
Verantwortung (wie sie z.B. der Wettkampfleiter hat) zu tragen! Wenn
das publik wird und sich womöglich die zuständigen staatlichen
Stellen damit befassen, wird das dem Ansehen der Leichtathletik
schweren Schaden zufügen.
Zusätzlich
wird mancherorts auch noch ohrenbetäubende Musik gespielt (Gefahr
der Benachteiligung von Athleten durch doppelte Hörfehler zwischen
Weitenableser und Protokollführer).
Regelwidriges,
störendes Geschwätz* und dröhnende Musik: Bei so einer
Bierzeltatmosphäre* darf man sich über den Zuschauerschwund und den
damit verbundenen Rückzug von Sponsoren nicht wundern. Und viele
Kampfrichter wollen sich dieser Tortur* nicht mehr aussetzen. Man
sollte sich erinnern: Als die österreichische Leichtathletik noch
Weltrekordlerinnen und Olympiamedaillengewinnerinnen hervorgebracht
hat, waren Meetings seriöse Veranstaltungen, die Sprecher haben die
Regeln gekannt und respektiert und Kampfrichtern wurde nicht gedroht.
Und
was sagen die entsprechenden Fachärzte dazu: „Wer Stille nicht
erträgt, hat ein psychisches Problem.“
Dienstag, 2. August 2016
… zum Thema Weitenmessung
Bei
einer Landesmeisterschaft wurde, „damit es schneller geht“,
folgende Vorgangsweise gewählt: Beim Hammerwurf wurde nicht sofort
nach jedem Versuch gemessen, sondern die entsprechende Stelle
markiert und erst nach drei Würfen die Messung durchgeführt.
Dies
ist unzulässig! Regel 187.20 verlangt ausdrücklich, dass jeder
gültige
**
Stoß/Wurf unmittelbar
nach dem Versuch gemessen werden muss!
Eine
„Nationale Bestimmung“ des ÖLV gestattet hingegen bei Vortex- ,
Ball- und Schlagballwurf die Messung erst nach drei Versuchen (Regel
193).
**
siehe dazu den Beitrag „... zum Thema „Messen eines ungültig
gegebenen
Versuches““
Montag, 27. Juni 2016
... zum Thema "Anfeuern aus dem Innenraum"
Eine
Athletin hat mich gefragt, warum die Kampfrichter das Anfeuern aus
dem Innenraum verhindern. „Warum darf ich als Teilnehmerin am
Hochsprung meine vorbeilaufenden Vereinskameraden nicht anfeuern?“
Dazu
ist zunächst festzuhalten, dass die Kampfrichter die
Wettkampfregeln nicht erstellen, aber für deren Einhaltung
verantwortlich sind. Und diese Bestimmungen besagen:
Nach
Regel 144.2 muss der Schiedsrichter jeden verwarnen und im
Wiederholungsfall disqualifizieren, der aus dem Wettkampfbereich
heraus Unterstützung leistet oder empfängt.
In der Anmerkung zur Regel 144.1 ist dieser Bereich (sog. Innenraum) ausdrücklich definiert.
In der Anmerkung zur Regel 144.1 ist dieser Bereich (sog. Innenraum) ausdrücklich definiert.
Begründung
für diese Bestimmungen ist der "Störfaktor", der von
Anfeuerungen im Innenraum ausgeht. Dort brauchen die im Wettkampf
stehenden Athleten Ruhe und Konzentration. Wenn immer mehrere
Personen aufspringen, zur Laufbahn eilen und schreien, würde das die
Athleten, aber auch das Gesamtbild der Veranstaltung bei den
Zuschauern (besonders auch bei TV-Übertragungen) erheblich stören.
Aus den selben Gründen sind auch laute Musik und unnötiges Gerede
über Lautsprecher unzulässig, auch wenn sich manche Sprecher als
Sportreporter oder Animateure gefallen. Ebenso untersagt ist das
Anfeuern aus eventuell im Innenraum befindlichen „Coaching“-Zonen.
Samstag, 26. März 2016
… zum Thema „Reihenfolge der Versuche“
Wie
im Beitrag „Teilnahme an gleichzeitig stattfindenden Bewerben“
dargelegt, kann der Schiedsrichter dem Athleten erlauben, seine
Versuche in abgeänderter Reihenfolge durchzuführen, um an einem
anderen, gleichzeitig stattfindenden Bewerb teilnehmen zu können.
Nach dem Regelwerk 2016 ist dies aber nicht mehr beim letzten
Versuch zulässig (egal ob insgesamt vier oder sechs vorgesehen
sind). Offenbar haben Athleten diese Bestimmung missbraucht, um zu
taktieren.
... zum Thema „Latte pendelt“
Wenn
die Latte bei einem vertikalen Sprung nach dem Versuch des Athleten
pendelt,
wartet
der Kampfrichter eine angemessene Zeit ab, ob die Latte fällt oder
nicht. Die
Angemessenheit
des Zuwartens hängt davon ab, ob die Latte dabei „wandert“, aber
auch,
ob für das „Wandern“ nicht äußere Umstände (wie z.B. starker
Wind)
verantwortlich
sind. Ist der Kampfrichter zu der Überzeugung gelangt, dass die
Latte nun
nicht
mehr auf Grund der Einwirkung des Athleten während des Sprunges (Das
ist der
entscheidende
Punkt! Regel 182.2a) fallen wird, gibt er den Versuch gültig. Fällt
die
Latte
dann doch noch, bleibt der Versuch gültig! Um diese schiefe Optik zu
vermeiden,
empfiehlt
es sich, die Latte zu stabilisieren, ehe man die weiße Fahne hebt.
Bei
dieser Gelegenheit muss mit einer alten Legende aufgeräumt werden:
Ob sich der
Athlet
noch auf der Matte befindet oder nicht, hat niemals Einfluss auf die
Gültigkeit
eines
Versuches, daher auch nicht im oben besprochenen Fall.
... zum Thema Hallenveranstaltungen
Für
die ÖLV-Nachrichten 1/2016 verfasst (Der kursiv geschriebene Text
wurde aus unerfindlichen Gründen einer Zensur* unterworfen). Der
Clou: Nicht einmal der Chefredakteur wusste davon! Es gibt also
offenbar eine graue Eminenz*, die sich über alle guten Sitten
hinwegsetzt*.
Bei
Hallenmeetings ist mir zweierlei aufgefallen:
1.
Kampfrichter sollten bei Sprungbewerben so Aufstellung nehmen, dass
dem Publikum nicht die
Sicht
auf den Absprung genommen wird. Gerade in der Halle ist es für den
Zuschauer nicht einfach
möglich,
seinen Standort zu wechseln.
2.
Alle Menschen sind gleich. Einige wenige Trainer halten sich aber für
„gleicher“ und leiten
daraus
das Recht ab, ihre Athleten im Innenraum zu betreuen. Damit schaden
sie diesen aber, denn
nach
Regel 144.2 muss
der Schiedsrichter jeden Wettkämpfer verwarnen und im
Wiederholungsfall
disqualifizieren,
der im Wettkampfbereich Unterstützung erhält.
Bei
dieser Gelegenheit sei auch auf die seit 1.11.2015 geltende Regel
144.3e hingewiesen, die
„Ratschläge
oder andere Hilfen durch einen Wettkampf-Offiziellen, die nicht mit
seiner
spezifischen
Rolle im Wettkampf in Verbindung stehen oder dafür erforderlich sind
(z.B. Coaching,
Zeigen
des Absprungpunktes ausgenommen bei ungültigen Versuchen in
Horizontalsprüngen,
Angabe
von Zeiten oder Abständen in Läufen, usw.)“ verbietet. Damit wird
nochmals ausdrücklich
betont,
dass Kampfrichter keine Hilfestellung geben dürfen. Daraus ist
abzuleiten, dass der Sprecher keine Durchsagen nach dem
Muster „Die Führende hat bereits 30 Meter Vorsprung.“
tätigen darf, die für ein sehendes Publikum ohnedies völlig
unnötig sind. Unzulässig ist auch die Aufforderung an die
Zuschauer, einen bestimmten Athleten anzufeuern. Es ist etwas
Anderes, wenn diese es aus eigenem Antrieb tun.
… zum Thema „Messen eines ungültig gegebenen Versuches“
Für
die ÖLV-Nachrichten 5/2015 verfasst:
Gültige
Versuche werden gemessen (Regel 126.3), ungültige also nicht. Für
diesen
Grundsatz
gibt es eine Ausnahme: Erhebt
der
Athlet gegen den ihm zuerkannten Fehlversuch sofort mündlich
Einspruch, kann der
Schiedsrichter
nach
seinem Ermessen
anordnen, den Versuch zu messen und das
Ergebnis
festzuhalten, um die Rechte aller
Betroffenen
zu wahren (Regel 146.5). Dies
steht
also weder im Ermessen des Athleten oder seines Betreuers, noch in
dem des
Kampfgerichtes.
Da das Herbeiholen des Schiedsrichters eine wesentliche Verzögerung
des Wettbewerbes bedingt, kann diese
Vorgangsweise
sinnvollerweise nur dann gewählt werden, wenn ein vermeintliches
odertatsächliches Beweismittel für einen Irrtum
des
Kampfgerichtes vorhanden ist. Worauf
sollte
der Schiedsrichter denn eine eventuelle Entscheidung, den Versuch
doch gültig zu
werten,
stützen? Eine individuelle Meinungsäußerung ist jedenfalls kein
Beweis.
... zum Thema Speerwurf (2)
Für
die ÖLV-Nachrichten 4/2015 verfasst:
Was
hat es eigentlich genau mit der gedachten oder gezogenen Linie auf
sich, die vier
Meter
hinter den Endpunkten des Abwurfbogens verläuft? Da diesbezüglich
immer
wieder
Missverständnisse zu Tage treten, möchte ich Sinn und Zweck anhand
von
Beispielen
erläutern, bei denen vorausgesetzt wird, dass kein anderer Fehler
den Wurf
ungültig
macht.
So
wie der Kampfrichter bei horizontalen Sprüngen auf das korrekte
Verlassen der
Sprunggrube
warten muss, bevor er den Versuch als gültig anzeigt, muss er auch
beim
Speerwurf
auf das Verlassen der Anlaufbahn warten. Es hat sich aber gezeigt,
dass
Athleten
damit manchmal zögern. Um den Ablauf des Bewerbes zu beschleunigen,
wurde
diese Viermeterlinie eingeführt. Sobald der Athlet nach dem
Auftreffen des
Speeres
auf oder (vom Sektor gesehen) hinter diese tritt (Achtung! Es genügt
das
Betreten,
die Linie kann, aber muss nicht überquert werden! Regel 187.17b),
gilt dies als
korrektes
Verlassen der Anlaufbahn.
Beispiel
1: Der Athlet verlässt die Anlaufbahn – egal wo –, bevor der
Speer auftrifft: Der
Versuch
ist jedenfalls ungültig (Regel 187.17, erster Satz).
Beispiel
2: Der Athlet verlässt die Anlaufbahn nicht, befindet sich aber beim
Auftreffen
des
Speeres auf oder (vom Sektor her gesehen) hinter dieser: Der Versuch
kann sofort
als
gültig angezeigt werden.
Beispiel
3: Der Athlet betritt oder überquert nach dem Auftreffen des Speeres
die
Viermeterlinie,
bleibt aber in der Anlaufbahn: Der Versuch kann bereits als gültig
angezeigt
werden.
Beispiel
4: Der Athlet verlässt die Anlaufbahn seitlich, nachdem das Gerät
gelandet ist:
Der
Versuch ist gültig, denn es besteht kein Verpflichtung, vorher die
Viermeterlinie zubetreten oder zu überqueren, wie manche mutmaßen!
… zum Thema Speerwurf (1)
Für
die ÖLV-Nachrichten 3/2015 verfasst:
Einige
wenige Athleten glauben, die gültige Landung eines Speers vom
Abwurfbogen
aus
beurteilen zu können. Wäre dies möglich, könnte man den
Kampfrichter einsparen, der auf der Höhe des Auftreffens und
quer
zur Flugrichtung steht. Für diesen ist
es
wichtig, schon beim Einwerfen festzuhalten, wie weit jeder Athlet
ungefähr wirft, um
auf
dieser Höhe das Landen des Speers abzuwarten. Der Kampfrichter
sollte mit dem
Rücken
zur Sonne und nicht zu nahe an der
Begrenzungslinie
stehen, sowie bei einem
sich
abzeichnenden Grenzfall in die Knie gehen, um den Beobachtungswinkel
möglichst
klein
zu halten. Hingegen ist es eine lächerliche Show, sich dazu auf den
Boden zu werfen. Dieses Verhalten ist kontraproduktiv, da
dann
die Aufmerksamkeit nicht mehr dem eigentlichen Geschehen zugewendet
ist. Der
Kampfrichter,
der für das Stecken zuständig
ist,
sollte auf der gegenüberliegenden Seite
Aufstellung
nehmen.
Der
Speer muss mit dem Metallkopf vor allen anderen Teilen (also z.B. dem
Kordelgriff)
aufkommen
(Regel 193.1b). Logischerweise
ist
daher eine Mindestneigung erforderlich,
ein
flaches Aufkommen stellt also jedenfalls
einen
Fehlversuch dar. Gemessen wird von
jenem
Punkt aus, an dem der Metallkopf den
Boden
zuerst berührt hat, also nicht in jedem Fall von der Spitze weg.
... zum Thema Wettkampfprotokoll
Für
die ÖLV-Nachrichten 2/2015 verfasst (Dieser Beitrag musste erst
geändert werden, damit er veröffentlicht wird):
Zur
Situation: Am zweiten Tag einer Meisterschaft beklagt sich ein
Betreuer beim Wettkampfleiter, eine Leistung seines Athleten bei
einem horizontalen Sprung am Vortag wäre im Wettkampfprotokoll
unrichtig vermerkt worden.
Formal
gesehen ist die Einspruchsfrist längst abgelaufen (30 Minuten ab
Bekanntgabe des Ergebnisses). Der Wettkampfleiter wäre auch nicht
die richtige Ansprechperson, denn Einsprüche sind mündlich beim
Schiedsrichter
einzubringen.
Menschlich
gesehen ist ein Irrtum des Protokollführers selbstverständlich
nicht ausgeschlossen. Wenn aber die Angabe des Weitenablesers wie
vorgesehen laut wiederholt wird, sollte ein solcher Fehler nicht
vorkommen. Allerdings sind bei starkem Umgebungslärm zweifache
Hörfehler möglich.
Sportlich
gesehen würde jede nachträgliche Änderung zu Gunsten eines
Wettkämpfers eine Verschlechterung für alle anderen bedeuten.
Rechtlich
gesehen ist ein von drei Personen (Protokollführer, Obmann und
Schiedsrichter) unterschriebenes Wettkampfprotokoll ein Dokument,
dessen eigenmächtige Veränderung eine Fälschung darstellt. Eine
Änderung des Ergebnisses auf Grund einer Jury-Entscheidung ist
selbstverständlich möglich.
... zum Thema eigene Geräte
Für
die ÖLV-Nachrichten 1/2015 verfasst:
In
den IWR (Internationalen Wettkampfregeln) besagt zwar Punkt 187.2,
dass Wettkämpfer eigene Geräte auch anderen Athleten zur Verfügung
stellen müssen. Es besteht aber bereits seit längerer Zeit eine
nationale Bestimmung des ÖLV, wonach dies für Speere ausgeschlossen
wird. Vor einigen Jahren wurde diese Ausnahme auch auf Hämmer und
Disken ausgedehnt. Für Kugeln gilt Regel 187.2 daher weiterhin.
Jedenfalls
aber müssen eigene Geräte vor der Veranstaltung rechtzeitig zur
Kontrolle gebracht, wo sie als überprüft gekennzeichnet werden.
... zum Thema „Wiederholung eines Laufes“
Für
die ÖLV-Nachrichten 7/2014 verfasst:
Im
Gespräch mit dem Schiedsrichter Lauf (nicht als Einspruch!) beklagt
sich eine Trainerin: Der Startschuss sei bereits erfolgt, ehe eine
von ihr betreute 400m- Läuferin die Startposition eingenommen hat.
Wie
wäre im Falle eines Einspruches vorzugehen gewesen? Zunächst gilt
auch hier, dass dieser innerhalb von 30 Minuten nach offizieller
Bekanntgabe des Wettkampfergebnisses eingelegt werden muss (Regel
146.2). Ist die Situation nachweisbar (Im konkreten Fall war es so.),
so hat der Schiedsrichter das Recht, den Lauf für ungültig zu
erklären und wiederholen zu lassen (Regel 146.4 und 163.2 zweiter
Absatz). In Analogie zur Vorgangsweise bei Behinderung (Regel 163.2
erster Absatz) muss die Läuferin, zu deren Gunsten der Einspruch
erfolgte, den Lauf in ehrlichem Bemühen beendet haben.
... zum Thema „Anzahl der Versuche bei Einzelbewerben“
Für
die ÖLV-Nachrichten 6/2014 verfasst:
Bei
technischen Bewerben (ausgenommen vertikale Sprünge) stehen jedem
Athleten zunächst drei Versuche zu, den acht Wettkämpfern mit den
besten gültigen Leistungen werden drei weitere Versuche (in
umgekehrter Reihenfolge des Zwischenstandes – also der Teilnehmer
mit dem schwächsten bisherigen Ergebnis beginnt) gewährt (Regel
180.6). Wichtig: Bei einem Verzicht darauf rückt kein weiterer
Athlet nach! Sind acht oder weniger Teilnehmer im Bewerb, stehen
allen sechs Versuche zu, unabhängig davon, ob die bisherigen gültig
waren. Es bestehen also drei Möglichkeiten für die Teilnahme von
weniger als acht Athleten an den weiteren drei Versuchen:
1.
Es sind nur sieben oder weniger im Bewerb.
2.
Ein oder mehrere Wettkämpfer haben auf weitere Versuche verzichtet.
3.
Weniger als acht der ursprünglich mehr Athleten haben mindestens
einen gültigen Versuch.
Der
Hinweis auf nötige gültige Versuche hat eine eventuell kuriose
Folge, die hoffentlich nie eintritt, da ich mir die entstehende
Aufregung gut vorstellen kann: Sind acht oder weniger Athleten im
Bewerb und alle verzeichnen nur ungültige Versuche, so stehen
trotzdem allen drei weitere Versuche zu. Treten hingegen mehr als
acht Wettkämpfer an und alle haben nur ungültige Versuche, so hat
keiner das Recht auf weitere Versuche und der Bewerb ist beendet!
Es
können aber auch mehr als acht Athleten für die weiteren drei
Versuche berechtigt sein, wenn auf dem achten Platz ein Gleichstand
besteht. Über die Vorgangsweise bei Gleichständen siehe Regel
180.22. Gleichstände sind nicht so unwahrscheinlich, wie es auf den
ersten Blick erscheinen mag, denn es kann sich ja um zwei ungültige
und nur einen gültigen Versuch handeln. Ergänzend sei auf die
Anmerkung 3 zu 180.6 verwiesen, wonach der Veranstalter festlegen
kann, dass bei mehr als acht Teilnehmern jeder vier Versuche hat.
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