Samstag, 3. April 2021

Persönliches

 
Da ich nunmehr endgültig zum 24-Stunden-Betreuer meiner hilfsbedürftigen Frau geworden bin, kann ich keine Erfahrungen als Kampfrichter mehr weitergeben. Daher schließe ich diesen Blog. Den laut Blogstatistik überraschend zahlreichen Lesern (auch aus anderen deutschsprachigen Ländern) danke ich für ihr Interesse. Und der österreichischen Leichtathletik wünsche ich, dass sie sich eines Tages von den schädlichen Einflüssen einiger weniger Wichtigtuer erholt und wieder an frühere Glanzzeiten mit Weltrekordlerinnen und Olympiamedaillengewinnerinnen anschließen kann.

Donnerstag, 13. Juni 2019

Sonnenbrille gesucht?


Beim Pfingstmeeting der SVS-Leichtathletik ( Erich-Straganz-sen.-Memorial und Franz-Schuster-Memorial) blieb auf dem Kampfrichtertisch eine Sonnenbrille liegen. Auskunft über den Verbleib: eMail-Adresse siehe unten („Über diesen Blog“).

Montag, 27. August 2018

… zum Thema „Neutralisation beim Stabhochsprung“

Eine „Nationale Bestimmung“ zur Regel 180.2 erlaubt beim Stabhochsprung eine Neutralisation, d.h. der Wettkampf kann bei Bewerben, in denen ein oder mehrere Athleten ein gegenüber den anderen sehr unterschiedliches Leistungsniveau aufweisen, unterbrochen werden, um zusätzliche Probesprünge zu ermöglichen. Dazu gibt es klare Regelungen:
1. Ob eine Neutralisation stattfindet, entscheidet der Wettkampfleiter.
2. Bei welcher Höhe diese erfolgt, entscheidet der Schiedsrichter auf Grund der gewählten Anfangshöhen.
3. Nur jene Athleten, die den Wettkampf noch nicht aufgenommen haben, erhalten einen oder zwei Probesprünge.
4. Diese Sprünge können auf Wunsch des Athleten mit oder ohne Latte ausgeführt werden.
5. Es ist keine andere Höhe zulässig.
6. Ein Ausmessen des Anlaufs ist nicht mehr möglich; dieses hat schon vor dem Bewerb zu erfolgen.
Beim Hochsprung ist keine Neutralisation vorgesehen. Sie ist aber auch nicht ausdrücklich verboten. Es wäre also denkbar, dass der Wettkampfleiter eine solche zulässt.

Donnerstag, 21. Dezember 2017

Regeländerungen

Es gelten bereits einige – zum Teil gravierende – Regeländerungen! (siehe
http://www.oelv.at/news/detail.php?id=6390)

Mittwoch, 23. August 2017

… zum Thema Stadionsprecher (2)


Seit dem ersten Beitrag zu diesem Thema hat sich einiges gebessert. Die unbrauchbarsten Leute, die den Wettkampfbetrieb in der geschilderten Weise massiv behindert haben, wurden nicht mehr engagiert. Es gibt aber noch weitere Missstände. Wenn sich jemand unbedingt lächerlich machen will, indem er dem Publikum ständig genau das erzählt, was es ohnedies soeben selbst gesehen hat (Z.B. immer wieder „Drüber ist er!“ ruft, sobald ein Athlet vor allen Augen gerade die Latte überquert hat.), so ist das leider nicht allein sein Problem, da dadurch die Konzentration der Aktiven bei anderen Bewerben empfindlich gestört wird. Der Gipfel der Rücksichtslosigkeit scheint erreicht, wenn sich ein Sprecher bei einem Meeting mit internationaler Beteiligung mit dem zweiten über Lautsprecher darüber austauscht, was er nicht weiß.
Darum ein neuerlicher Appell: Bitte informiert das Publikum über das, was es wissen will (Bahnverteilungen, Ergebnisse, …). Wessen Ego jedoch erfordert, sich selbst öffentlich reden zu hören, sollte den „Speaker's Corner“ in London aufsuchen, aber die Aktiven in der Leichtathletik nicht mit unnötigem Geschwätz in ihrer Konzentration stören.

Mittwoch, 12. Juli 2017

… zum Thema Windmessung


Aus welchen Gründen auch immer, ist bei den Windmessern manchmal die Maßeinheit verstellt. Die jeweiligen Obleute müssen sich daher vergewissern, ob die richtige Einstellung (Meter pro Sekunde) vorgenommen wurde. Bei dieser Gelegenheit sollten sie auch gleich überprüfen, ob das Bedienungspersonal die Rundungsregel beherrscht.

Montag, 27. Februar 2017

… zum Thema Stichkampf


Stichkämpfe gibt es ausnahmslos nur für den ersten Platz beim Hoch- und Stabhochsprung! Bei Gleichständen ist unterschiedlich zu verfahren:
- bei Laufbewerben nach den Bestimmungen der Regel 167
- bei technischen Bewerben außer bei vertikalen Sprüngen nach Regel 180.22
- beim Hoch- und Stabhochsprung nach Regel 181.8 und 181.9
Regel 181.8d lässt zwar den auf Platz 1 gleichstehenden Athleten die Möglichkeit, einvernehmlich auf einen Stichkampf zu verzichten, im Bereich des ÖLV wird aber jedenfalls ein Stichkampf durchgeführt (siehe Nationale Bestimmung zu Regel 181.8).

Montag, 5. September 2016

... zum Thema Stadionsprecher


Sprecher haben eine wichtige Aufgabe zu erfüllen. Sie informieren über Stadionzeit, Bahnverteilungen, Ergebnisse, etc. Sie sollten aber auch überlegen, ob eine Durchsage irgendeine Information enthält, weil unnötige Ankündigungen die Konzentration der Athleten und Kampfrichter stören. Dauerreden führen dazu, dass man „abschaltet“ und dann wichtige Informationen überhört. Besonders krasse Beispiele für unsinnige* Durchsagen:
Das war ein Fehlstart.“ (Wer nicht sowohl blind als auch taub ist, hat das längst registriert.)
Diesmal hat der Start geklappt.“ (wie oben)
Das war wieder ein toller Versuch.“ (Darf ich das bitte selbst beurteilen?)
Hilfreich ist hingegen z.B. ein Hinweis auf einen Rekordversuch bei einem vertikalen Sprung.
Ganz besonders wichtig: Beim Start und dessen Vorbereitung hat der Sprecher Pause und eine eventuelle Musikberieselung eingestellt zu werden!
Die Aufgaben des Sprechers sind in der Regel 134 klar definiert. Von einer Tätigkeit als Reporter, der dem Publikum erzählt, was es ohnedies selbst sieht oder gar als Stimmungskanone ist dort keine Rede. Und eventuelle Musik darf keine störende Lautstärke erreichen. Ein Leichtathletikmeeting ist eine seriöse Veranstaltung und kein Jahrmarkt! Ich appelliere eindringlich zu berücksichtigen, wie wichtig volle Konzentration für Athleten und Kampfrichter ist.

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In Sorge um die Leichtathletik möchte ich ausnahmsweise einige persönliche Bemerkungen anschließen:
In letzter Zeit wurden manchmal sportfremde Sprecher eingesetzt, die zwar gut ausgebildete Stimmen, aber nicht die geringste Ahnung* haben, wie man sich auf einer Leichtathletikanlage verhält.
Beispiele (alle selbst erlebt!):
Dem Starter wird mehrmals die Sicht auf die Athleten verstellt.
Überquerung der Laufbahn in Traummännleinmanier* unmittelbar vor einem Start.
Bei Rundläufen in Bahnen wird verabsäumt, auf das Freihalten der Laufbahn hinzuweisen. Die Folge: Eine junge Athletin weint bitterlich, weil sie durch Zuschauer in ihrer Einzelbahn um den Sieg geprellt wurde.
Das Abfragen der Übergaben wird „vergessen“.
Obendrein wird durch unnötiges Geschwätz* die Konzentration der Athleten und Kampfrichter gestört.
Beispiele (alle selbst erlebt!):
Die Hürden haben einen Abstand von 9,14m.“
Die Führende hat bereits 10 Meter Vorsprung“ (Ist nach Regel 144.3e sogar ausdrücklich verboten!).
Angeblich erhalten diese Leute für solche schwache Darbietungen* ein Honorar von 200 Euro täglich. Das entspricht bei durchschnittlich 21,5 Arbeitstagen einem Monatsgehalt von 4300 Euro, ohne dafür irgendeine Verantwortung (wie sie z.B. der Wettkampfleiter hat) zu tragen! Wenn das publik wird und sich womöglich die zuständigen staatlichen Stellen damit befassen, wird das dem Ansehen der Leichtathletik schweren Schaden zufügen.
Zusätzlich wird mancherorts auch noch ohrenbetäubende Musik gespielt (Gefahr der Benachteiligung von Athleten durch doppelte Hörfehler zwischen Weitenableser und Protokollführer).
Regelwidriges, störendes Geschwätz* und dröhnende Musik: Bei so einer Bierzeltatmosphäre* darf man sich über den Zuschauerschwund und den damit verbundenen Rückzug von Sponsoren nicht wundern. Und viele Kampfrichter wollen sich dieser Tortur* nicht mehr aussetzen. Man sollte sich erinnern: Als die österreichische Leichtathletik noch Weltrekordlerinnen und Olympiamedaillengewinnerinnen hervorgebracht hat, waren Meetings seriöse Veranstaltungen, die Sprecher haben die Regeln gekannt und respektiert und Kampfrichtern wurde nicht gedroht.
Und was sagen die entsprechenden Fachärzte dazu: „Wer Stille nicht erträgt, hat ein psychisches Problem.“

Dienstag, 2. August 2016

… zum Thema Weitenmessung


Bei einer Landesmeisterschaft wurde, „damit es schneller geht“, folgende Vorgangsweise gewählt: Beim Hammerwurf wurde nicht sofort nach jedem Versuch gemessen, sondern die entsprechende Stelle markiert und erst nach drei Würfen die Messung durchgeführt.
Dies ist unzulässig! Regel 187.20 verlangt ausdrücklich, dass jeder gültige ** Stoß/Wurf unmittelbar nach dem Versuch gemessen werden muss!
Eine „Nationale Bestimmung“ des ÖLV gestattet hingegen bei Vortex- , Ball- und Schlagballwurf die Messung erst nach drei Versuchen (Regel 193).

** siehe dazu den Beitrag „... zum Thema „Messen eines ungültig gegebenen Versuches““

Montag, 27. Juni 2016

... zum Thema "Anfeuern aus dem Innenraum"


Eine Athletin hat mich gefragt, warum die Kampfrichter das Anfeuern aus dem Innenraum verhindern. „Warum darf ich als Teilnehmerin am Hochsprung meine vorbeilaufenden Vereinskameraden nicht anfeuern?“
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Kampfrichter die Wettkampfregeln nicht erstellen, aber für deren Einhaltung verantwortlich sind. Und diese Bestimmungen besagen:
Nach Regel 144.2 muss der Schiedsrichter jeden verwarnen und im Wiederholungsfall disqualifizieren, der aus dem Wettkampfbereich heraus Unterstützung leistet oder empfängt.
In der Anmerkung zur Regel 144.1 ist dieser Bereich (sog. Innenraum) ausdrücklich definiert.
Begründung für diese Bestimmungen ist der "Störfaktor", der von Anfeuerungen im Innenraum ausgeht. Dort brauchen die im Wettkampf stehenden Athleten Ruhe und Konzentration. Wenn immer mehrere Personen aufspringen, zur Laufbahn eilen und schreien, würde das die Athleten, aber auch das Gesamtbild der Veranstaltung bei den Zuschauern (besonders auch bei TV-Übertragungen) erheblich stören. Aus den selben Gründen sind auch laute Musik und unnötiges Gerede über Lautsprecher unzulässig, auch wenn sich manche Sprecher als Sportreporter oder Animateure gefallen. Ebenso untersagt ist das Anfeuern aus eventuell im Innenraum befindlichen „Coaching“-Zonen.

Samstag, 26. März 2016

… zum Thema „Reihenfolge der Versuche“


Wie im Beitrag „Teilnahme an gleichzeitig stattfindenden Bewerben“ dargelegt, kann der Schiedsrichter dem Athleten erlauben, seine Versuche in abgeänderter Reihenfolge durchzuführen, um an einem anderen, gleichzeitig stattfindenden Bewerb teilnehmen zu können. Nach dem Regelwerk 2016 ist dies aber nicht mehr beim letzten Versuch zulässig (egal ob insgesamt vier oder sechs vorgesehen sind). Offenbar haben Athleten diese Bestimmung missbraucht, um zu taktieren.

... zum Thema „Latte pendelt“



Wenn die Latte bei einem vertikalen Sprung nach dem Versuch des Athleten pendelt,
wartet der Kampfrichter eine angemessene Zeit ab, ob die Latte fällt oder nicht. Die
Angemessenheit des Zuwartens hängt davon ab, ob die Latte dabei „wandert“, aber
auch, ob für das „Wandern“ nicht äußere Umstände (wie z.B. starker Wind)
verantwortlich sind. Ist der Kampfrichter zu der Überzeugung gelangt, dass die Latte nun
nicht mehr auf Grund der Einwirkung des Athleten während des Sprunges (Das ist der
entscheidende Punkt! Regel 182.2a) fallen wird, gibt er den Versuch gültig. Fällt die
Latte dann doch noch, bleibt der Versuch gültig! Um diese schiefe Optik zu vermeiden,
empfiehlt es sich, die Latte zu stabilisieren, ehe man die weiße Fahne hebt.
Bei dieser Gelegenheit muss mit einer alten Legende aufgeräumt werden: Ob sich der
Athlet noch auf der Matte befindet oder nicht, hat niemals Einfluss auf die Gültigkeit
eines Versuches, daher auch nicht im oben besprochenen Fall.

... zum Thema Hallenveranstaltungen


Für die ÖLV-Nachrichten 1/2016 verfasst (Der kursiv geschriebene Text wurde aus unerfindlichen Gründen einer Zensur* unterworfen). Der Clou: Nicht einmal der Chefredakteur wusste davon! Es gibt also offenbar eine graue Eminenz*, die sich über alle guten Sitten hinwegsetzt*.

Bei Hallenmeetings ist mir zweierlei aufgefallen:
1. Kampfrichter sollten bei Sprungbewerben so Aufstellung nehmen, dass dem Publikum nicht die
Sicht auf den Absprung genommen wird. Gerade in der Halle ist es für den Zuschauer nicht einfach
möglich, seinen Standort zu wechseln.
2. Alle Menschen sind gleich. Einige wenige Trainer halten sich aber für „gleicher“ und leiten
daraus das Recht ab, ihre Athleten im Innenraum zu betreuen. Damit schaden sie diesen aber, denn
nach Regel 144.2 muss der Schiedsrichter jeden Wettkämpfer verwarnen und im Wiederholungsfall
disqualifizieren, der im Wettkampfbereich Unterstützung erhält.
Bei dieser Gelegenheit sei auch auf die seit 1.11.2015 geltende Regel 144.3e hingewiesen, die
Ratschläge oder andere Hilfen durch einen Wettkampf-Offiziellen, die nicht mit seiner
spezifischen Rolle im Wettkampf in Verbindung stehen oder dafür erforderlich sind (z.B. Coaching,
Zeigen des Absprungpunktes ausgenommen bei ungültigen Versuchen in Horizontalsprüngen,
Angabe von Zeiten oder Abständen in Läufen, usw.)“ verbietet. Damit wird nochmals ausdrücklich
betont, dass Kampfrichter keine Hilfestellung geben dürfen. Daraus ist abzuleiten, dass der Sprecher keine Durchsagen nach dem Muster „Die Führende hat bereits 30 Meter Vorsprung.“ tätigen darf, die für ein sehendes Publikum ohnedies völlig unnötig sind. Unzulässig ist auch die Aufforderung an die Zuschauer, einen bestimmten Athleten anzufeuern. Es ist etwas Anderes, wenn diese es aus eigenem Antrieb tun.

… zum Thema „Messen eines ungültig gegebenen Versuches“


Für die ÖLV-Nachrichten 5/2015 verfasst:

Gültige Versuche werden gemessen (Regel 126.3), ungültige also nicht. Für diesen Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Erhebt der Athlet gegen den ihm zuerkannten Fehlversuch sofort mündlich Einspruch, kann der Schiedsrichter nach seinem Ermessen anordnen, den Versuch zu messen und das Ergebnis festzuhalten, um die Rechte aller Betroffenen zu wahren (Regel 146.5). Dies steht also weder im Ermessen des Athleten oder seines Betreuers, noch in dem des Kampfgerichtes. Da das Herbeiholen des Schiedsrichters eine wesentliche Verzögerung des Wettbewerbes bedingt, kann diese Vorgangsweise sinnvollerweise nur dann gewählt werden, wenn ein vermeintliches odertatsächliches Beweismittel für einen Irrtum des Kampfgerichtes vorhanden ist. Worauf sollte der Schiedsrichter denn eine eventuelle Entscheidung, den Versuch doch gültig zu werten, stützen? Eine individuelle Meinungsäußerung ist jedenfalls kein Beweis.

... zum Thema Speerwurf (2)


Für die ÖLV-Nachrichten 4/2015 verfasst:

Was hat es eigentlich genau mit der gedachten oder gezogenen Linie auf sich, die vier Meter hinter den Endpunkten des Abwurfbogens verläuft? Da diesbezüglich immer wieder Missverständnisse zu Tage treten, möchte ich Sinn und Zweck anhand von Beispielen erläutern, bei denen vorausgesetzt wird, dass kein anderer Fehler den Wurf ungültig macht.
So wie der Kampfrichter bei horizontalen Sprüngen auf das korrekte Verlassen der Sprunggrube warten muss, bevor er den Versuch als gültig anzeigt, muss er auch beim Speerwurf auf das Verlassen der Anlaufbahn warten. Es hat sich aber gezeigt, dass Athleten damit manchmal zögern. Um den Ablauf des Bewerbes zu beschleunigen, wurde diese Viermeterlinie eingeführt. Sobald der Athlet nach dem Auftreffen des Speeres auf oder (vom Sektor gesehen) hinter diese tritt (Achtung! Es genügt das Betreten, die Linie kann, aber muss nicht überquert werden! Regel 187.17b), gilt dies als korrektes Verlassen der Anlaufbahn.
Beispiel 1: Der Athlet verlässt die Anlaufbahn – egal wo –, bevor der Speer auftrifft: Der Versuch ist jedenfalls ungültig (Regel 187.17, erster Satz).
Beispiel 2: Der Athlet verlässt die Anlaufbahn nicht, befindet sich aber beim Auftreffen des Speeres auf oder (vom Sektor her gesehen) hinter dieser: Der Versuch kann sofort als gültig angezeigt werden.
Beispiel 3: Der Athlet betritt oder überquert nach dem Auftreffen des Speeres die Viermeterlinie, bleibt aber in der Anlaufbahn: Der Versuch kann bereits als gültig angezeigt werden.
Beispiel 4: Der Athlet verlässt die Anlaufbahn seitlich, nachdem das Gerät gelandet ist: Der Versuch ist gültig, denn es besteht kein Verpflichtung, vorher die Viermeterlinie zubetreten oder zu überqueren, wie manche mutmaßen!

… zum Thema Speerwurf (1)


Für die ÖLV-Nachrichten 3/2015 verfasst:

Einige wenige Athleten glauben, die gültige Landung eines Speers vom Abwurfbogen
aus beurteilen zu können. Wäre dies möglich, könnte man den Kampfrichter einsparen, der auf der Höhe des Auftreffens und quer zur Flugrichtung steht. Für diesen ist es wichtig, schon beim Einwerfen festzuhalten, wie weit jeder Athlet ungefähr wirft, um auf dieser Höhe das Landen des Speers abzuwarten. Der Kampfrichter sollte mit dem Rücken zur Sonne und nicht zu nahe an der Begrenzungslinie stehen, sowie bei einem sich abzeichnenden Grenzfall in die Knie gehen, um den Beobachtungswinkel möglichst
klein zu halten. Hingegen ist es eine lächerliche Show, sich dazu auf den Boden zu werfen. Dieses Verhalten ist kontraproduktiv, da dann die Aufmerksamkeit nicht mehr dem eigentlichen Geschehen zugewendet ist. Der Kampfrichter, der für das Stecken zuständig ist, sollte auf der gegenüberliegenden Seite Aufstellung nehmen.
Der Speer muss mit dem Metallkopf vor allen anderen Teilen (also z.B. dem Kordelgriff) aufkommen (Regel 193.1b). Logischerweise ist daher eine Mindestneigung erforderlich, ein flaches Aufkommen stellt also jedenfalls einen Fehlversuch dar. Gemessen wird von jenem Punkt aus, an dem der Metallkopf den Boden zuerst berührt hat, also nicht in jedem Fall von der Spitze weg.

... zum Thema Wettkampfprotokoll


Für die ÖLV-Nachrichten 2/2015 verfasst (Dieser Beitrag musste erst geändert werden, damit er veröffentlicht wird):

Zur Situation: Am zweiten Tag einer Meisterschaft beklagt sich ein Betreuer beim Wettkampfleiter, eine Leistung seines Athleten bei einem horizontalen Sprung am Vortag wäre im Wettkampfprotokoll unrichtig vermerkt worden.
Formal gesehen ist die Einspruchsfrist längst abgelaufen (30 Minuten ab Bekanntgabe des Ergebnisses). Der Wettkampfleiter wäre auch nicht die richtige Ansprechperson, denn Einsprüche sind mündlich beim
Schiedsrichter einzubringen.
Menschlich gesehen ist ein Irrtum des Protokollführers selbstverständlich nicht ausgeschlossen. Wenn aber die Angabe des Weitenablesers wie vorgesehen laut wiederholt wird, sollte ein solcher Fehler nicht vorkommen. Allerdings sind bei starkem Umgebungslärm zweifache Hörfehler möglich.
Sportlich gesehen würde jede nachträgliche Änderung zu Gunsten eines Wettkämpfers eine Verschlechterung für alle anderen bedeuten.
Rechtlich gesehen ist ein von drei Personen (Protokollführer, Obmann und Schiedsrichter) unterschriebenes Wettkampfprotokoll ein Dokument, dessen eigenmächtige Veränderung eine Fälschung darstellt. Eine Änderung des Ergebnisses auf Grund einer Jury-Entscheidung ist selbstverständlich möglich.

... zum Thema eigene Geräte


Für die ÖLV-Nachrichten 1/2015 verfasst:

In den IWR (Internationalen Wettkampfregeln) besagt zwar Punkt 187.2, dass Wettkämpfer eigene Geräte auch anderen Athleten zur Verfügung stellen müssen. Es besteht aber bereits seit längerer Zeit eine nationale Bestimmung des ÖLV, wonach dies für Speere ausgeschlossen wird. Vor einigen Jahren wurde diese Ausnahme auch auf Hämmer und Disken ausgedehnt. Für Kugeln gilt Regel 187.2 daher weiterhin.
Jedenfalls aber müssen eigene Geräte vor der Veranstaltung rechtzeitig zur Kontrolle gebracht, wo sie als überprüft gekennzeichnet werden.

... zum Thema „Wiederholung eines Laufes“


Für die ÖLV-Nachrichten 7/2014 verfasst:

Im Gespräch mit dem Schiedsrichter Lauf (nicht als Einspruch!) beklagt sich eine Trainerin: Der Startschuss sei bereits erfolgt, ehe eine von ihr betreute 400m- Läuferin die Startposition eingenommen hat.
Wie wäre im Falle eines Einspruches vorzugehen gewesen? Zunächst gilt auch hier, dass dieser innerhalb von 30 Minuten nach offizieller Bekanntgabe des Wettkampfergebnisses eingelegt werden muss (Regel 146.2). Ist die Situation nachweisbar (Im konkreten Fall war es so.), so hat der Schiedsrichter das Recht, den Lauf für ungültig zu erklären und wiederholen zu lassen (Regel 146.4 und 163.2 zweiter Absatz). In Analogie zur Vorgangsweise bei Behinderung (Regel 163.2 erster Absatz) muss die Läuferin, zu deren Gunsten der Einspruch erfolgte, den Lauf in ehrlichem Bemühen beendet haben.

... zum Thema „Anzahl der Versuche bei Einzelbewerben“


Für die ÖLV-Nachrichten 6/2014 verfasst:

Bei technischen Bewerben (ausgenommen vertikale Sprünge) stehen jedem Athleten zunächst drei Versuche zu, den acht Wettkämpfern mit den besten gültigen Leistungen werden drei weitere Versuche (in umgekehrter Reihenfolge des Zwischenstandes – also der Teilnehmer mit dem schwächsten bisherigen Ergebnis beginnt) gewährt (Regel 180.6). Wichtig: Bei einem Verzicht darauf rückt kein weiterer Athlet nach! Sind acht oder weniger Teilnehmer im Bewerb, stehen allen sechs Versuche zu, unabhängig davon, ob die bisherigen gültig waren. Es bestehen also drei Möglichkeiten für die Teilnahme von weniger als acht Athleten an den weiteren drei Versuchen:
1. Es sind nur sieben oder weniger im Bewerb.
2. Ein oder mehrere Wettkämpfer haben auf weitere Versuche verzichtet.
3. Weniger als acht der ursprünglich mehr Athleten haben mindestens einen gültigen Versuch.
Der Hinweis auf nötige gültige Versuche hat eine eventuell kuriose Folge, die hoffentlich nie eintritt, da ich mir die entstehende Aufregung gut vorstellen kann: Sind acht oder weniger Athleten im Bewerb und alle verzeichnen nur ungültige Versuche, so stehen trotzdem allen drei weitere Versuche zu. Treten hingegen mehr als acht Wettkämpfer an und alle haben nur ungültige Versuche, so hat keiner das Recht auf weitere Versuche und der Bewerb ist beendet!
Es können aber auch mehr als acht Athleten für die weiteren drei Versuche berechtigt sein, wenn auf dem achten Platz ein Gleichstand besteht. Über die Vorgangsweise bei Gleichständen siehe Regel 180.22. Gleichstände sind nicht so unwahrscheinlich, wie es auf den ersten Blick erscheinen mag, denn es kann sich ja um zwei ungültige und nur einen gültigen Versuch handeln. Ergänzend sei auf die Anmerkung 3 zu 180.6 verwiesen, wonach der Veranstalter festlegen kann, dass bei mehr als acht Teilnehmern jeder vier Versuche hat.