Samstag, 26. März 2016

… zum Thema „Reihenfolge der Versuche“


Wie im Beitrag „Teilnahme an gleichzeitig stattfindenden Bewerben“ dargelegt, kann der Schiedsrichter dem Athleten erlauben, seine Versuche in abgeänderter Reihenfolge durchzuführen, um an einem anderen, gleichzeitig stattfindenden Bewerb teilnehmen zu können. Nach dem Regelwerk 2016 ist dies aber nicht mehr beim letzten Versuch zulässig (egal ob insgesamt vier oder sechs vorgesehen sind). Offenbar haben Athleten diese Bestimmung missbraucht, um zu taktieren.

... zum Thema „Latte pendelt“



Wenn die Latte bei einem vertikalen Sprung nach dem Versuch des Athleten pendelt,
wartet der Kampfrichter eine angemessene Zeit ab, ob die Latte fällt oder nicht. Die
Angemessenheit des Zuwartens hängt davon ab, ob die Latte dabei „wandert“, aber
auch, ob für das „Wandern“ nicht äußere Umstände (wie z.B. starker Wind)
verantwortlich sind. Ist der Kampfrichter zu der Überzeugung gelangt, dass die Latte nun
nicht mehr auf Grund der Einwirkung des Athleten während des Sprunges (Das ist der
entscheidende Punkt! Regel 182.2a) fallen wird, gibt er den Versuch gültig. Fällt die
Latte dann doch noch, bleibt der Versuch gültig! Um diese schiefe Optik zu vermeiden,
empfiehlt es sich, die Latte zu stabilisieren, ehe man die weiße Fahne hebt.
Bei dieser Gelegenheit muss mit einer alten Legende aufgeräumt werden: Ob sich der
Athlet noch auf der Matte befindet oder nicht, hat niemals Einfluss auf die Gültigkeit
eines Versuches, daher auch nicht im oben besprochenen Fall.

... zum Thema Hallenveranstaltungen


Für die ÖLV-Nachrichten 1/2016 verfasst (Der kursiv geschriebene Text wurde aus unerfindlichen Gründen einer Zensur* unterworfen). Der Clou: Nicht einmal der Chefredakteur wusste davon! Es gibt also offenbar eine graue Eminenz*, die sich über alle guten Sitten hinwegsetzt*.

Bei Hallenmeetings ist mir zweierlei aufgefallen:
1. Kampfrichter sollten bei Sprungbewerben so Aufstellung nehmen, dass dem Publikum nicht die
Sicht auf den Absprung genommen wird. Gerade in der Halle ist es für den Zuschauer nicht einfach
möglich, seinen Standort zu wechseln.
2. Alle Menschen sind gleich. Einige wenige Trainer halten sich aber für „gleicher“ und leiten
daraus das Recht ab, ihre Athleten im Innenraum zu betreuen. Damit schaden sie diesen aber, denn
nach Regel 144.2 muss der Schiedsrichter jeden Wettkämpfer verwarnen und im Wiederholungsfall
disqualifizieren, der im Wettkampfbereich Unterstützung erhält.
Bei dieser Gelegenheit sei auch auf die seit 1.11.2015 geltende Regel 144.3e hingewiesen, die
Ratschläge oder andere Hilfen durch einen Wettkampf-Offiziellen, die nicht mit seiner
spezifischen Rolle im Wettkampf in Verbindung stehen oder dafür erforderlich sind (z.B. Coaching,
Zeigen des Absprungpunktes ausgenommen bei ungültigen Versuchen in Horizontalsprüngen,
Angabe von Zeiten oder Abständen in Läufen, usw.)“ verbietet. Damit wird nochmals ausdrücklich
betont, dass Kampfrichter keine Hilfestellung geben dürfen. Daraus ist abzuleiten, dass der Sprecher keine Durchsagen nach dem Muster „Die Führende hat bereits 30 Meter Vorsprung.“ tätigen darf, die für ein sehendes Publikum ohnedies völlig unnötig sind. Unzulässig ist auch die Aufforderung an die Zuschauer, einen bestimmten Athleten anzufeuern. Es ist etwas Anderes, wenn diese es aus eigenem Antrieb tun.

… zum Thema „Messen eines ungültig gegebenen Versuches“


Für die ÖLV-Nachrichten 5/2015 verfasst:

Gültige Versuche werden gemessen (Regel 126.3), ungültige also nicht. Für diesen Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Erhebt der Athlet gegen den ihm zuerkannten Fehlversuch sofort mündlich Einspruch, kann der Schiedsrichter nach seinem Ermessen anordnen, den Versuch zu messen und das Ergebnis festzuhalten, um die Rechte aller Betroffenen zu wahren (Regel 146.5). Dies steht also weder im Ermessen des Athleten oder seines Betreuers, noch in dem des Kampfgerichtes. Da das Herbeiholen des Schiedsrichters eine wesentliche Verzögerung des Wettbewerbes bedingt, kann diese Vorgangsweise sinnvollerweise nur dann gewählt werden, wenn ein vermeintliches odertatsächliches Beweismittel für einen Irrtum des Kampfgerichtes vorhanden ist. Worauf sollte der Schiedsrichter denn eine eventuelle Entscheidung, den Versuch doch gültig zu werten, stützen? Eine individuelle Meinungsäußerung ist jedenfalls kein Beweis.

... zum Thema Speerwurf (2)


Für die ÖLV-Nachrichten 4/2015 verfasst:

Was hat es eigentlich genau mit der gedachten oder gezogenen Linie auf sich, die vier Meter hinter den Endpunkten des Abwurfbogens verläuft? Da diesbezüglich immer wieder Missverständnisse zu Tage treten, möchte ich Sinn und Zweck anhand von Beispielen erläutern, bei denen vorausgesetzt wird, dass kein anderer Fehler den Wurf ungültig macht.
So wie der Kampfrichter bei horizontalen Sprüngen auf das korrekte Verlassen der Sprunggrube warten muss, bevor er den Versuch als gültig anzeigt, muss er auch beim Speerwurf auf das Verlassen der Anlaufbahn warten. Es hat sich aber gezeigt, dass Athleten damit manchmal zögern. Um den Ablauf des Bewerbes zu beschleunigen, wurde diese Viermeterlinie eingeführt. Sobald der Athlet nach dem Auftreffen des Speeres auf oder (vom Sektor gesehen) hinter diese tritt (Achtung! Es genügt das Betreten, die Linie kann, aber muss nicht überquert werden! Regel 187.17b), gilt dies als korrektes Verlassen der Anlaufbahn.
Beispiel 1: Der Athlet verlässt die Anlaufbahn – egal wo –, bevor der Speer auftrifft: Der Versuch ist jedenfalls ungültig (Regel 187.17, erster Satz).
Beispiel 2: Der Athlet verlässt die Anlaufbahn nicht, befindet sich aber beim Auftreffen des Speeres auf oder (vom Sektor her gesehen) hinter dieser: Der Versuch kann sofort als gültig angezeigt werden.
Beispiel 3: Der Athlet betritt oder überquert nach dem Auftreffen des Speeres die Viermeterlinie, bleibt aber in der Anlaufbahn: Der Versuch kann bereits als gültig angezeigt werden.
Beispiel 4: Der Athlet verlässt die Anlaufbahn seitlich, nachdem das Gerät gelandet ist: Der Versuch ist gültig, denn es besteht kein Verpflichtung, vorher die Viermeterlinie zubetreten oder zu überqueren, wie manche mutmaßen!

… zum Thema Speerwurf (1)


Für die ÖLV-Nachrichten 3/2015 verfasst:

Einige wenige Athleten glauben, die gültige Landung eines Speers vom Abwurfbogen
aus beurteilen zu können. Wäre dies möglich, könnte man den Kampfrichter einsparen, der auf der Höhe des Auftreffens und quer zur Flugrichtung steht. Für diesen ist es wichtig, schon beim Einwerfen festzuhalten, wie weit jeder Athlet ungefähr wirft, um auf dieser Höhe das Landen des Speers abzuwarten. Der Kampfrichter sollte mit dem Rücken zur Sonne und nicht zu nahe an der Begrenzungslinie stehen, sowie bei einem sich abzeichnenden Grenzfall in die Knie gehen, um den Beobachtungswinkel möglichst
klein zu halten. Hingegen ist es eine lächerliche Show, sich dazu auf den Boden zu werfen. Dieses Verhalten ist kontraproduktiv, da dann die Aufmerksamkeit nicht mehr dem eigentlichen Geschehen zugewendet ist. Der Kampfrichter, der für das Stecken zuständig ist, sollte auf der gegenüberliegenden Seite Aufstellung nehmen.
Der Speer muss mit dem Metallkopf vor allen anderen Teilen (also z.B. dem Kordelgriff) aufkommen (Regel 193.1b). Logischerweise ist daher eine Mindestneigung erforderlich, ein flaches Aufkommen stellt also jedenfalls einen Fehlversuch dar. Gemessen wird von jenem Punkt aus, an dem der Metallkopf den Boden zuerst berührt hat, also nicht in jedem Fall von der Spitze weg.

... zum Thema Wettkampfprotokoll


Für die ÖLV-Nachrichten 2/2015 verfasst (Dieser Beitrag musste erst geändert werden, damit er veröffentlicht wird):

Zur Situation: Am zweiten Tag einer Meisterschaft beklagt sich ein Betreuer beim Wettkampfleiter, eine Leistung seines Athleten bei einem horizontalen Sprung am Vortag wäre im Wettkampfprotokoll unrichtig vermerkt worden.
Formal gesehen ist die Einspruchsfrist längst abgelaufen (30 Minuten ab Bekanntgabe des Ergebnisses). Der Wettkampfleiter wäre auch nicht die richtige Ansprechperson, denn Einsprüche sind mündlich beim
Schiedsrichter einzubringen.
Menschlich gesehen ist ein Irrtum des Protokollführers selbstverständlich nicht ausgeschlossen. Wenn aber die Angabe des Weitenablesers wie vorgesehen laut wiederholt wird, sollte ein solcher Fehler nicht vorkommen. Allerdings sind bei starkem Umgebungslärm zweifache Hörfehler möglich.
Sportlich gesehen würde jede nachträgliche Änderung zu Gunsten eines Wettkämpfers eine Verschlechterung für alle anderen bedeuten.
Rechtlich gesehen ist ein von drei Personen (Protokollführer, Obmann und Schiedsrichter) unterschriebenes Wettkampfprotokoll ein Dokument, dessen eigenmächtige Veränderung eine Fälschung darstellt. Eine Änderung des Ergebnisses auf Grund einer Jury-Entscheidung ist selbstverständlich möglich.