Wie
im Beitrag „Teilnahme an gleichzeitig stattfindenden Bewerben“
dargelegt, kann der Schiedsrichter dem Athleten erlauben, seine
Versuche in abgeänderter Reihenfolge durchzuführen, um an einem
anderen, gleichzeitig stattfindenden Bewerb teilnehmen zu können.
Nach dem Regelwerk 2016 ist dies aber nicht mehr beim letzten
Versuch zulässig (egal ob insgesamt vier oder sechs vorgesehen
sind). Offenbar haben Athleten diese Bestimmung missbraucht, um zu
taktieren.
Samstag, 26. März 2016
... zum Thema „Latte pendelt“
Wenn
die Latte bei einem vertikalen Sprung nach dem Versuch des Athleten
pendelt,
wartet
der Kampfrichter eine angemessene Zeit ab, ob die Latte fällt oder
nicht. Die
Angemessenheit
des Zuwartens hängt davon ab, ob die Latte dabei „wandert“, aber
auch,
ob für das „Wandern“ nicht äußere Umstände (wie z.B. starker
Wind)
verantwortlich
sind. Ist der Kampfrichter zu der Überzeugung gelangt, dass die
Latte nun
nicht
mehr auf Grund der Einwirkung des Athleten während des Sprunges (Das
ist der
entscheidende
Punkt! Regel 182.2a) fallen wird, gibt er den Versuch gültig. Fällt
die
Latte
dann doch noch, bleibt der Versuch gültig! Um diese schiefe Optik zu
vermeiden,
empfiehlt
es sich, die Latte zu stabilisieren, ehe man die weiße Fahne hebt.
Bei
dieser Gelegenheit muss mit einer alten Legende aufgeräumt werden:
Ob sich der
Athlet
noch auf der Matte befindet oder nicht, hat niemals Einfluss auf die
Gültigkeit
eines
Versuches, daher auch nicht im oben besprochenen Fall.
... zum Thema Hallenveranstaltungen
Für
die ÖLV-Nachrichten 1/2016 verfasst (Der kursiv geschriebene Text
wurde aus unerfindlichen Gründen einer Zensur* unterworfen). Der
Clou: Nicht einmal der Chefredakteur wusste davon! Es gibt also
offenbar eine graue Eminenz*, die sich über alle guten Sitten
hinwegsetzt*.
Bei
Hallenmeetings ist mir zweierlei aufgefallen:
1.
Kampfrichter sollten bei Sprungbewerben so Aufstellung nehmen, dass
dem Publikum nicht die
Sicht
auf den Absprung genommen wird. Gerade in der Halle ist es für den
Zuschauer nicht einfach
möglich,
seinen Standort zu wechseln.
2.
Alle Menschen sind gleich. Einige wenige Trainer halten sich aber für
„gleicher“ und leiten
daraus
das Recht ab, ihre Athleten im Innenraum zu betreuen. Damit schaden
sie diesen aber, denn
nach
Regel 144.2 muss
der Schiedsrichter jeden Wettkämpfer verwarnen und im
Wiederholungsfall
disqualifizieren,
der im Wettkampfbereich Unterstützung erhält.
Bei
dieser Gelegenheit sei auch auf die seit 1.11.2015 geltende Regel
144.3e hingewiesen, die
„Ratschläge
oder andere Hilfen durch einen Wettkampf-Offiziellen, die nicht mit
seiner
spezifischen
Rolle im Wettkampf in Verbindung stehen oder dafür erforderlich sind
(z.B. Coaching,
Zeigen
des Absprungpunktes ausgenommen bei ungültigen Versuchen in
Horizontalsprüngen,
Angabe
von Zeiten oder Abständen in Läufen, usw.)“ verbietet. Damit wird
nochmals ausdrücklich
betont,
dass Kampfrichter keine Hilfestellung geben dürfen. Daraus ist
abzuleiten, dass der Sprecher keine Durchsagen nach dem
Muster „Die Führende hat bereits 30 Meter Vorsprung.“
tätigen darf, die für ein sehendes Publikum ohnedies völlig
unnötig sind. Unzulässig ist auch die Aufforderung an die
Zuschauer, einen bestimmten Athleten anzufeuern. Es ist etwas
Anderes, wenn diese es aus eigenem Antrieb tun.
… zum Thema „Messen eines ungültig gegebenen Versuches“
Für
die ÖLV-Nachrichten 5/2015 verfasst:
Gültige
Versuche werden gemessen (Regel 126.3), ungültige also nicht. Für
diesen
Grundsatz
gibt es eine Ausnahme: Erhebt
der
Athlet gegen den ihm zuerkannten Fehlversuch sofort mündlich
Einspruch, kann der
Schiedsrichter
nach
seinem Ermessen
anordnen, den Versuch zu messen und das
Ergebnis
festzuhalten, um die Rechte aller
Betroffenen
zu wahren (Regel 146.5). Dies
steht
also weder im Ermessen des Athleten oder seines Betreuers, noch in
dem des
Kampfgerichtes.
Da das Herbeiholen des Schiedsrichters eine wesentliche Verzögerung
des Wettbewerbes bedingt, kann diese
Vorgangsweise
sinnvollerweise nur dann gewählt werden, wenn ein vermeintliches
odertatsächliches Beweismittel für einen Irrtum
des
Kampfgerichtes vorhanden ist. Worauf
sollte
der Schiedsrichter denn eine eventuelle Entscheidung, den Versuch
doch gültig zu
werten,
stützen? Eine individuelle Meinungsäußerung ist jedenfalls kein
Beweis.
... zum Thema Speerwurf (2)
Für
die ÖLV-Nachrichten 4/2015 verfasst:
Was
hat es eigentlich genau mit der gedachten oder gezogenen Linie auf
sich, die vier
Meter
hinter den Endpunkten des Abwurfbogens verläuft? Da diesbezüglich
immer
wieder
Missverständnisse zu Tage treten, möchte ich Sinn und Zweck anhand
von
Beispielen
erläutern, bei denen vorausgesetzt wird, dass kein anderer Fehler
den Wurf
ungültig
macht.
So
wie der Kampfrichter bei horizontalen Sprüngen auf das korrekte
Verlassen der
Sprunggrube
warten muss, bevor er den Versuch als gültig anzeigt, muss er auch
beim
Speerwurf
auf das Verlassen der Anlaufbahn warten. Es hat sich aber gezeigt,
dass
Athleten
damit manchmal zögern. Um den Ablauf des Bewerbes zu beschleunigen,
wurde
diese Viermeterlinie eingeführt. Sobald der Athlet nach dem
Auftreffen des
Speeres
auf oder (vom Sektor gesehen) hinter diese tritt (Achtung! Es genügt
das
Betreten,
die Linie kann, aber muss nicht überquert werden! Regel 187.17b),
gilt dies als
korrektes
Verlassen der Anlaufbahn.
Beispiel
1: Der Athlet verlässt die Anlaufbahn – egal wo –, bevor der
Speer auftrifft: Der
Versuch
ist jedenfalls ungültig (Regel 187.17, erster Satz).
Beispiel
2: Der Athlet verlässt die Anlaufbahn nicht, befindet sich aber beim
Auftreffen
des
Speeres auf oder (vom Sektor her gesehen) hinter dieser: Der Versuch
kann sofort
als
gültig angezeigt werden.
Beispiel
3: Der Athlet betritt oder überquert nach dem Auftreffen des Speeres
die
Viermeterlinie,
bleibt aber in der Anlaufbahn: Der Versuch kann bereits als gültig
angezeigt
werden.
Beispiel
4: Der Athlet verlässt die Anlaufbahn seitlich, nachdem das Gerät
gelandet ist:
Der
Versuch ist gültig, denn es besteht kein Verpflichtung, vorher die
Viermeterlinie zubetreten oder zu überqueren, wie manche mutmaßen!
… zum Thema Speerwurf (1)
Für
die ÖLV-Nachrichten 3/2015 verfasst:
Einige
wenige Athleten glauben, die gültige Landung eines Speers vom
Abwurfbogen
aus
beurteilen zu können. Wäre dies möglich, könnte man den
Kampfrichter einsparen, der auf der Höhe des Auftreffens und
quer
zur Flugrichtung steht. Für diesen ist
es
wichtig, schon beim Einwerfen festzuhalten, wie weit jeder Athlet
ungefähr wirft, um
auf
dieser Höhe das Landen des Speers abzuwarten. Der Kampfrichter
sollte mit dem
Rücken
zur Sonne und nicht zu nahe an der
Begrenzungslinie
stehen, sowie bei einem
sich
abzeichnenden Grenzfall in die Knie gehen, um den Beobachtungswinkel
möglichst
klein
zu halten. Hingegen ist es eine lächerliche Show, sich dazu auf den
Boden zu werfen. Dieses Verhalten ist kontraproduktiv, da
dann
die Aufmerksamkeit nicht mehr dem eigentlichen Geschehen zugewendet
ist. Der
Kampfrichter,
der für das Stecken zuständig
ist,
sollte auf der gegenüberliegenden Seite
Aufstellung
nehmen.
Der
Speer muss mit dem Metallkopf vor allen anderen Teilen (also z.B. dem
Kordelgriff)
aufkommen
(Regel 193.1b). Logischerweise
ist
daher eine Mindestneigung erforderlich,
ein
flaches Aufkommen stellt also jedenfalls
einen
Fehlversuch dar. Gemessen wird von
jenem
Punkt aus, an dem der Metallkopf den
Boden
zuerst berührt hat, also nicht in jedem Fall von der Spitze weg.
... zum Thema Wettkampfprotokoll
Für
die ÖLV-Nachrichten 2/2015 verfasst (Dieser Beitrag musste erst
geändert werden, damit er veröffentlicht wird):
Zur
Situation: Am zweiten Tag einer Meisterschaft beklagt sich ein
Betreuer beim Wettkampfleiter, eine Leistung seines Athleten bei
einem horizontalen Sprung am Vortag wäre im Wettkampfprotokoll
unrichtig vermerkt worden.
Formal
gesehen ist die Einspruchsfrist längst abgelaufen (30 Minuten ab
Bekanntgabe des Ergebnisses). Der Wettkampfleiter wäre auch nicht
die richtige Ansprechperson, denn Einsprüche sind mündlich beim
Schiedsrichter
einzubringen.
Menschlich
gesehen ist ein Irrtum des Protokollführers selbstverständlich
nicht ausgeschlossen. Wenn aber die Angabe des Weitenablesers wie
vorgesehen laut wiederholt wird, sollte ein solcher Fehler nicht
vorkommen. Allerdings sind bei starkem Umgebungslärm zweifache
Hörfehler möglich.
Sportlich
gesehen würde jede nachträgliche Änderung zu Gunsten eines
Wettkämpfers eine Verschlechterung für alle anderen bedeuten.
Rechtlich
gesehen ist ein von drei Personen (Protokollführer, Obmann und
Schiedsrichter) unterschriebenes Wettkampfprotokoll ein Dokument,
dessen eigenmächtige Veränderung eine Fälschung darstellt. Eine
Änderung des Ergebnisses auf Grund einer Jury-Entscheidung ist
selbstverständlich möglich.
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