Samstag, 26. März 2016

… zum Thema „Messen eines ungültig gegebenen Versuches“


Für die ÖLV-Nachrichten 5/2015 verfasst:

Gültige Versuche werden gemessen (Regel 126.3), ungültige also nicht. Für diesen Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Erhebt der Athlet gegen den ihm zuerkannten Fehlversuch sofort mündlich Einspruch, kann der Schiedsrichter nach seinem Ermessen anordnen, den Versuch zu messen und das Ergebnis festzuhalten, um die Rechte aller Betroffenen zu wahren (Regel 146.5). Dies steht also weder im Ermessen des Athleten oder seines Betreuers, noch in dem des Kampfgerichtes. Da das Herbeiholen des Schiedsrichters eine wesentliche Verzögerung des Wettbewerbes bedingt, kann diese Vorgangsweise sinnvollerweise nur dann gewählt werden, wenn ein vermeintliches odertatsächliches Beweismittel für einen Irrtum des Kampfgerichtes vorhanden ist. Worauf sollte der Schiedsrichter denn eine eventuelle Entscheidung, den Versuch doch gültig zu werten, stützen? Eine individuelle Meinungsäußerung ist jedenfalls kein Beweis.

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