Für
die ÖLV-Nachrichten 5/2015 verfasst:
Gültige
Versuche werden gemessen (Regel 126.3), ungültige also nicht. Für
diesen
Grundsatz
gibt es eine Ausnahme: Erhebt
der
Athlet gegen den ihm zuerkannten Fehlversuch sofort mündlich
Einspruch, kann der
Schiedsrichter
nach
seinem Ermessen
anordnen, den Versuch zu messen und das
Ergebnis
festzuhalten, um die Rechte aller
Betroffenen
zu wahren (Regel 146.5). Dies
steht
also weder im Ermessen des Athleten oder seines Betreuers, noch in
dem des
Kampfgerichtes.
Da das Herbeiholen des Schiedsrichters eine wesentliche Verzögerung
des Wettbewerbes bedingt, kann diese
Vorgangsweise
sinnvollerweise nur dann gewählt werden, wenn ein vermeintliches
odertatsächliches Beweismittel für einen Irrtum
des
Kampfgerichtes vorhanden ist. Worauf
sollte
der Schiedsrichter denn eine eventuelle Entscheidung, den Versuch
doch gültig zu
werten,
stützen? Eine individuelle Meinungsäußerung ist jedenfalls kein
Beweis.
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