Für
die ÖLV-Nachrichten 6/2014 verfasst:
Bei
technischen Bewerben (ausgenommen vertikale Sprünge) stehen jedem
Athleten zunächst drei Versuche zu, den acht Wettkämpfern mit den
besten gültigen Leistungen werden drei weitere Versuche (in
umgekehrter Reihenfolge des Zwischenstandes – also der Teilnehmer
mit dem schwächsten bisherigen Ergebnis beginnt) gewährt (Regel
180.6). Wichtig: Bei einem Verzicht darauf rückt kein weiterer
Athlet nach! Sind acht oder weniger Teilnehmer im Bewerb, stehen
allen sechs Versuche zu, unabhängig davon, ob die bisherigen gültig
waren. Es bestehen also drei Möglichkeiten für die Teilnahme von
weniger als acht Athleten an den weiteren drei Versuchen:
1.
Es sind nur sieben oder weniger im Bewerb.
2.
Ein oder mehrere Wettkämpfer haben auf weitere Versuche verzichtet.
3.
Weniger als acht der ursprünglich mehr Athleten haben mindestens
einen gültigen Versuch.
Der
Hinweis auf nötige gültige Versuche hat eine eventuell kuriose
Folge, die hoffentlich nie eintritt, da ich mir die entstehende
Aufregung gut vorstellen kann: Sind acht oder weniger Athleten im
Bewerb und alle verzeichnen nur ungültige Versuche, so stehen
trotzdem allen drei weitere Versuche zu. Treten hingegen mehr als
acht Wettkämpfer an und alle haben nur ungültige Versuche, so hat
keiner das Recht auf weitere Versuche und der Bewerb ist beendet!
Es
können aber auch mehr als acht Athleten für die weiteren drei
Versuche berechtigt sein, wenn auf dem achten Platz ein Gleichstand
besteht. Über die Vorgangsweise bei Gleichständen siehe Regel
180.22. Gleichstände sind nicht so unwahrscheinlich, wie es auf den
ersten Blick erscheinen mag, denn es kann sich ja um zwei ungültige
und nur einen gültigen Versuch handeln. Ergänzend sei auf die
Anmerkung 3 zu 180.6 verwiesen, wonach der Veranstalter festlegen
kann, dass bei mehr als acht Teilnehmern jeder vier Versuche hat.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen