Samstag, 26. März 2016

... zum Thema „Anzahl der Versuche bei Einzelbewerben“


Für die ÖLV-Nachrichten 6/2014 verfasst:

Bei technischen Bewerben (ausgenommen vertikale Sprünge) stehen jedem Athleten zunächst drei Versuche zu, den acht Wettkämpfern mit den besten gültigen Leistungen werden drei weitere Versuche (in umgekehrter Reihenfolge des Zwischenstandes – also der Teilnehmer mit dem schwächsten bisherigen Ergebnis beginnt) gewährt (Regel 180.6). Wichtig: Bei einem Verzicht darauf rückt kein weiterer Athlet nach! Sind acht oder weniger Teilnehmer im Bewerb, stehen allen sechs Versuche zu, unabhängig davon, ob die bisherigen gültig waren. Es bestehen also drei Möglichkeiten für die Teilnahme von weniger als acht Athleten an den weiteren drei Versuchen:
1. Es sind nur sieben oder weniger im Bewerb.
2. Ein oder mehrere Wettkämpfer haben auf weitere Versuche verzichtet.
3. Weniger als acht der ursprünglich mehr Athleten haben mindestens einen gültigen Versuch.
Der Hinweis auf nötige gültige Versuche hat eine eventuell kuriose Folge, die hoffentlich nie eintritt, da ich mir die entstehende Aufregung gut vorstellen kann: Sind acht oder weniger Athleten im Bewerb und alle verzeichnen nur ungültige Versuche, so stehen trotzdem allen drei weitere Versuche zu. Treten hingegen mehr als acht Wettkämpfer an und alle haben nur ungültige Versuche, so hat keiner das Recht auf weitere Versuche und der Bewerb ist beendet!
Es können aber auch mehr als acht Athleten für die weiteren drei Versuche berechtigt sein, wenn auf dem achten Platz ein Gleichstand besteht. Über die Vorgangsweise bei Gleichständen siehe Regel 180.22. Gleichstände sind nicht so unwahrscheinlich, wie es auf den ersten Blick erscheinen mag, denn es kann sich ja um zwei ungültige und nur einen gültigen Versuch handeln. Ergänzend sei auf die Anmerkung 3 zu 180.6 verwiesen, wonach der Veranstalter festlegen kann, dass bei mehr als acht Teilnehmern jeder vier Versuche hat.

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