Samstag, 26. März 2016

… zum Thema „Reihenfolge der Versuche“


Wie im Beitrag „Teilnahme an gleichzeitig stattfindenden Bewerben“ dargelegt, kann der Schiedsrichter dem Athleten erlauben, seine Versuche in abgeänderter Reihenfolge durchzuführen, um an einem anderen, gleichzeitig stattfindenden Bewerb teilnehmen zu können. Nach dem Regelwerk 2016 ist dies aber nicht mehr beim letzten Versuch zulässig (egal ob insgesamt vier oder sechs vorgesehen sind). Offenbar haben Athleten diese Bestimmung missbraucht, um zu taktieren.

... zum Thema „Latte pendelt“



Wenn die Latte bei einem vertikalen Sprung nach dem Versuch des Athleten pendelt,
wartet der Kampfrichter eine angemessene Zeit ab, ob die Latte fällt oder nicht. Die
Angemessenheit des Zuwartens hängt davon ab, ob die Latte dabei „wandert“, aber
auch, ob für das „Wandern“ nicht äußere Umstände (wie z.B. starker Wind)
verantwortlich sind. Ist der Kampfrichter zu der Überzeugung gelangt, dass die Latte nun
nicht mehr auf Grund der Einwirkung des Athleten während des Sprunges (Das ist der
entscheidende Punkt! Regel 182.2a) fallen wird, gibt er den Versuch gültig. Fällt die
Latte dann doch noch, bleibt der Versuch gültig! Um diese schiefe Optik zu vermeiden,
empfiehlt es sich, die Latte zu stabilisieren, ehe man die weiße Fahne hebt.
Bei dieser Gelegenheit muss mit einer alten Legende aufgeräumt werden: Ob sich der
Athlet noch auf der Matte befindet oder nicht, hat niemals Einfluss auf die Gültigkeit
eines Versuches, daher auch nicht im oben besprochenen Fall.

... zum Thema Hallenveranstaltungen


Für die ÖLV-Nachrichten 1/2016 verfasst (Der kursiv geschriebene Text wurde aus unerfindlichen Gründen einer Zensur* unterworfen). Der Clou: Nicht einmal der Chefredakteur wusste davon! Es gibt also offenbar eine graue Eminenz*, die sich über alle guten Sitten hinwegsetzt*.

Bei Hallenmeetings ist mir zweierlei aufgefallen:
1. Kampfrichter sollten bei Sprungbewerben so Aufstellung nehmen, dass dem Publikum nicht die
Sicht auf den Absprung genommen wird. Gerade in der Halle ist es für den Zuschauer nicht einfach
möglich, seinen Standort zu wechseln.
2. Alle Menschen sind gleich. Einige wenige Trainer halten sich aber für „gleicher“ und leiten
daraus das Recht ab, ihre Athleten im Innenraum zu betreuen. Damit schaden sie diesen aber, denn
nach Regel 144.2 muss der Schiedsrichter jeden Wettkämpfer verwarnen und im Wiederholungsfall
disqualifizieren, der im Wettkampfbereich Unterstützung erhält.
Bei dieser Gelegenheit sei auch auf die seit 1.11.2015 geltende Regel 144.3e hingewiesen, die
Ratschläge oder andere Hilfen durch einen Wettkampf-Offiziellen, die nicht mit seiner
spezifischen Rolle im Wettkampf in Verbindung stehen oder dafür erforderlich sind (z.B. Coaching,
Zeigen des Absprungpunktes ausgenommen bei ungültigen Versuchen in Horizontalsprüngen,
Angabe von Zeiten oder Abständen in Läufen, usw.)“ verbietet. Damit wird nochmals ausdrücklich
betont, dass Kampfrichter keine Hilfestellung geben dürfen. Daraus ist abzuleiten, dass der Sprecher keine Durchsagen nach dem Muster „Die Führende hat bereits 30 Meter Vorsprung.“ tätigen darf, die für ein sehendes Publikum ohnedies völlig unnötig sind. Unzulässig ist auch die Aufforderung an die Zuschauer, einen bestimmten Athleten anzufeuern. Es ist etwas Anderes, wenn diese es aus eigenem Antrieb tun.

… zum Thema „Messen eines ungültig gegebenen Versuches“


Für die ÖLV-Nachrichten 5/2015 verfasst:

Gültige Versuche werden gemessen (Regel 126.3), ungültige also nicht. Für diesen Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Erhebt der Athlet gegen den ihm zuerkannten Fehlversuch sofort mündlich Einspruch, kann der Schiedsrichter nach seinem Ermessen anordnen, den Versuch zu messen und das Ergebnis festzuhalten, um die Rechte aller Betroffenen zu wahren (Regel 146.5). Dies steht also weder im Ermessen des Athleten oder seines Betreuers, noch in dem des Kampfgerichtes. Da das Herbeiholen des Schiedsrichters eine wesentliche Verzögerung des Wettbewerbes bedingt, kann diese Vorgangsweise sinnvollerweise nur dann gewählt werden, wenn ein vermeintliches odertatsächliches Beweismittel für einen Irrtum des Kampfgerichtes vorhanden ist. Worauf sollte der Schiedsrichter denn eine eventuelle Entscheidung, den Versuch doch gültig zu werten, stützen? Eine individuelle Meinungsäußerung ist jedenfalls kein Beweis.

... zum Thema Speerwurf (2)


Für die ÖLV-Nachrichten 4/2015 verfasst:

Was hat es eigentlich genau mit der gedachten oder gezogenen Linie auf sich, die vier Meter hinter den Endpunkten des Abwurfbogens verläuft? Da diesbezüglich immer wieder Missverständnisse zu Tage treten, möchte ich Sinn und Zweck anhand von Beispielen erläutern, bei denen vorausgesetzt wird, dass kein anderer Fehler den Wurf ungültig macht.
So wie der Kampfrichter bei horizontalen Sprüngen auf das korrekte Verlassen der Sprunggrube warten muss, bevor er den Versuch als gültig anzeigt, muss er auch beim Speerwurf auf das Verlassen der Anlaufbahn warten. Es hat sich aber gezeigt, dass Athleten damit manchmal zögern. Um den Ablauf des Bewerbes zu beschleunigen, wurde diese Viermeterlinie eingeführt. Sobald der Athlet nach dem Auftreffen des Speeres auf oder (vom Sektor gesehen) hinter diese tritt (Achtung! Es genügt das Betreten, die Linie kann, aber muss nicht überquert werden! Regel 187.17b), gilt dies als korrektes Verlassen der Anlaufbahn.
Beispiel 1: Der Athlet verlässt die Anlaufbahn – egal wo –, bevor der Speer auftrifft: Der Versuch ist jedenfalls ungültig (Regel 187.17, erster Satz).
Beispiel 2: Der Athlet verlässt die Anlaufbahn nicht, befindet sich aber beim Auftreffen des Speeres auf oder (vom Sektor her gesehen) hinter dieser: Der Versuch kann sofort als gültig angezeigt werden.
Beispiel 3: Der Athlet betritt oder überquert nach dem Auftreffen des Speeres die Viermeterlinie, bleibt aber in der Anlaufbahn: Der Versuch kann bereits als gültig angezeigt werden.
Beispiel 4: Der Athlet verlässt die Anlaufbahn seitlich, nachdem das Gerät gelandet ist: Der Versuch ist gültig, denn es besteht kein Verpflichtung, vorher die Viermeterlinie zubetreten oder zu überqueren, wie manche mutmaßen!

… zum Thema Speerwurf (1)


Für die ÖLV-Nachrichten 3/2015 verfasst:

Einige wenige Athleten glauben, die gültige Landung eines Speers vom Abwurfbogen
aus beurteilen zu können. Wäre dies möglich, könnte man den Kampfrichter einsparen, der auf der Höhe des Auftreffens und quer zur Flugrichtung steht. Für diesen ist es wichtig, schon beim Einwerfen festzuhalten, wie weit jeder Athlet ungefähr wirft, um auf dieser Höhe das Landen des Speers abzuwarten. Der Kampfrichter sollte mit dem Rücken zur Sonne und nicht zu nahe an der Begrenzungslinie stehen, sowie bei einem sich abzeichnenden Grenzfall in die Knie gehen, um den Beobachtungswinkel möglichst
klein zu halten. Hingegen ist es eine lächerliche Show, sich dazu auf den Boden zu werfen. Dieses Verhalten ist kontraproduktiv, da dann die Aufmerksamkeit nicht mehr dem eigentlichen Geschehen zugewendet ist. Der Kampfrichter, der für das Stecken zuständig ist, sollte auf der gegenüberliegenden Seite Aufstellung nehmen.
Der Speer muss mit dem Metallkopf vor allen anderen Teilen (also z.B. dem Kordelgriff) aufkommen (Regel 193.1b). Logischerweise ist daher eine Mindestneigung erforderlich, ein flaches Aufkommen stellt also jedenfalls einen Fehlversuch dar. Gemessen wird von jenem Punkt aus, an dem der Metallkopf den Boden zuerst berührt hat, also nicht in jedem Fall von der Spitze weg.

... zum Thema Wettkampfprotokoll


Für die ÖLV-Nachrichten 2/2015 verfasst (Dieser Beitrag musste erst geändert werden, damit er veröffentlicht wird):

Zur Situation: Am zweiten Tag einer Meisterschaft beklagt sich ein Betreuer beim Wettkampfleiter, eine Leistung seines Athleten bei einem horizontalen Sprung am Vortag wäre im Wettkampfprotokoll unrichtig vermerkt worden.
Formal gesehen ist die Einspruchsfrist längst abgelaufen (30 Minuten ab Bekanntgabe des Ergebnisses). Der Wettkampfleiter wäre auch nicht die richtige Ansprechperson, denn Einsprüche sind mündlich beim
Schiedsrichter einzubringen.
Menschlich gesehen ist ein Irrtum des Protokollführers selbstverständlich nicht ausgeschlossen. Wenn aber die Angabe des Weitenablesers wie vorgesehen laut wiederholt wird, sollte ein solcher Fehler nicht vorkommen. Allerdings sind bei starkem Umgebungslärm zweifache Hörfehler möglich.
Sportlich gesehen würde jede nachträgliche Änderung zu Gunsten eines Wettkämpfers eine Verschlechterung für alle anderen bedeuten.
Rechtlich gesehen ist ein von drei Personen (Protokollführer, Obmann und Schiedsrichter) unterschriebenes Wettkampfprotokoll ein Dokument, dessen eigenmächtige Veränderung eine Fälschung darstellt. Eine Änderung des Ergebnisses auf Grund einer Jury-Entscheidung ist selbstverständlich möglich.

... zum Thema eigene Geräte


Für die ÖLV-Nachrichten 1/2015 verfasst:

In den IWR (Internationalen Wettkampfregeln) besagt zwar Punkt 187.2, dass Wettkämpfer eigene Geräte auch anderen Athleten zur Verfügung stellen müssen. Es besteht aber bereits seit längerer Zeit eine nationale Bestimmung des ÖLV, wonach dies für Speere ausgeschlossen wird. Vor einigen Jahren wurde diese Ausnahme auch auf Hämmer und Disken ausgedehnt. Für Kugeln gilt Regel 187.2 daher weiterhin.
Jedenfalls aber müssen eigene Geräte vor der Veranstaltung rechtzeitig zur Kontrolle gebracht, wo sie als überprüft gekennzeichnet werden.

... zum Thema „Wiederholung eines Laufes“


Für die ÖLV-Nachrichten 7/2014 verfasst:

Im Gespräch mit dem Schiedsrichter Lauf (nicht als Einspruch!) beklagt sich eine Trainerin: Der Startschuss sei bereits erfolgt, ehe eine von ihr betreute 400m- Läuferin die Startposition eingenommen hat.
Wie wäre im Falle eines Einspruches vorzugehen gewesen? Zunächst gilt auch hier, dass dieser innerhalb von 30 Minuten nach offizieller Bekanntgabe des Wettkampfergebnisses eingelegt werden muss (Regel 146.2). Ist die Situation nachweisbar (Im konkreten Fall war es so.), so hat der Schiedsrichter das Recht, den Lauf für ungültig zu erklären und wiederholen zu lassen (Regel 146.4 und 163.2 zweiter Absatz). In Analogie zur Vorgangsweise bei Behinderung (Regel 163.2 erster Absatz) muss die Läuferin, zu deren Gunsten der Einspruch erfolgte, den Lauf in ehrlichem Bemühen beendet haben.

... zum Thema „Anzahl der Versuche bei Einzelbewerben“


Für die ÖLV-Nachrichten 6/2014 verfasst:

Bei technischen Bewerben (ausgenommen vertikale Sprünge) stehen jedem Athleten zunächst drei Versuche zu, den acht Wettkämpfern mit den besten gültigen Leistungen werden drei weitere Versuche (in umgekehrter Reihenfolge des Zwischenstandes – also der Teilnehmer mit dem schwächsten bisherigen Ergebnis beginnt) gewährt (Regel 180.6). Wichtig: Bei einem Verzicht darauf rückt kein weiterer Athlet nach! Sind acht oder weniger Teilnehmer im Bewerb, stehen allen sechs Versuche zu, unabhängig davon, ob die bisherigen gültig waren. Es bestehen also drei Möglichkeiten für die Teilnahme von weniger als acht Athleten an den weiteren drei Versuchen:
1. Es sind nur sieben oder weniger im Bewerb.
2. Ein oder mehrere Wettkämpfer haben auf weitere Versuche verzichtet.
3. Weniger als acht der ursprünglich mehr Athleten haben mindestens einen gültigen Versuch.
Der Hinweis auf nötige gültige Versuche hat eine eventuell kuriose Folge, die hoffentlich nie eintritt, da ich mir die entstehende Aufregung gut vorstellen kann: Sind acht oder weniger Athleten im Bewerb und alle verzeichnen nur ungültige Versuche, so stehen trotzdem allen drei weitere Versuche zu. Treten hingegen mehr als acht Wettkämpfer an und alle haben nur ungültige Versuche, so hat keiner das Recht auf weitere Versuche und der Bewerb ist beendet!
Es können aber auch mehr als acht Athleten für die weiteren drei Versuche berechtigt sein, wenn auf dem achten Platz ein Gleichstand besteht. Über die Vorgangsweise bei Gleichständen siehe Regel 180.22. Gleichstände sind nicht so unwahrscheinlich, wie es auf den ersten Blick erscheinen mag, denn es kann sich ja um zwei ungültige und nur einen gültigen Versuch handeln. Ergänzend sei auf die Anmerkung 3 zu 180.6 verwiesen, wonach der Veranstalter festlegen kann, dass bei mehr als acht Teilnehmern jeder vier Versuche hat.

... zum Thema „Teilnahme an gleichzeitig stattfindenden Bewerben“


Für die ÖLV-Nachrichten 5/2014 verfasst (unter Berücksichtigung der Änderung in Nr. 6/2014):

Nach Regel 142.3 kann der Schiedsrichter dem Athleten erlauben, seine Versuche in abgeänderter Reihenfolge durchzuführen, um an einem anderen, gleichzeitig stattfindenden Bewerb teilnehmen zu können.
Ich empfehle folgende Vorgangsweise: Athlet oder Betreuer melden vor den Bewerben dem Schiedsrichter die entsprechende Situation. Kampfrichter verstehen sich als Helfer der Athleten, daher wird dem Wunsch sicher entsprochen werden. Der Schiedsrichter verständigt das Kampfgericht von seiner Entscheidung. Ist der Schiedsrichter aus irgendeinem Grund nicht erreichbar, entscheidet der Obmann des Kampfgerichtes. Der Athlet meldet dem Protokollführer, sobald die Notwendigkeit zum Wechsel des Wettkampfortes eintritt und kann nun beispielsweise den 2. Versuch als erster in der Reihenfolge ausführen. Um einen irrtümlichen Aufruf zu vermeiden, wird im Feld für den nächsten Versuch mit kleinen Buchstaben der entsprechende Bewerb vermerkt und wieder durchgestrichen, sobald sich der Athlet zurückmeldet. Geschieht dies noch im Verlauf des nächsten Durchganges, kann er seinen Versuch auch noch als Letzter durchführen. Ist dieser Durchgang bereits beendet, erfolgt die Wertung als „Verzicht auf den Versuch“ und es wird „-“ eingetragen .
Es ist aber nicht gestattet, dass sich der Athlet einfach entfernt, ohne sich abzumelden. Er hat sich auch unbedingt sofort nach Rückkehr wieder beim Protokollführer zu melden. Dabei hat sich der Athlet in beiden Fällen zu vergewissern, dass seine Meldung auch zur Kenntnis genommen wurde, da der Protokollführer möglicherweise seine Aufmerksamkeit gerade einer anderen Situation zuwendet.

Nachträgliche Anmerkung: Seit dem Regelwerk 2016 ist eine Änderung der Reihenfolge nicht mehr beim jeweils letzten Versuch erlaubt (egal ob insgesamt vier oder sechs Versuche vorgesehen sind).

... zum Thema Startnummern


Für die ÖLV-Nachrichten 4/2014 verfasst:

Startnummern dienen der Identifikation der Athleten gegenüber Konkurrenten, Zuschauern und Kampfrichtern (Entgegen dem Wortlaut dürfen aber statt Nummern auch Namen verwendet werden,
siehe Regel 143.7). Sie müssen daher stets gut sichtbar getragen werden, was besonders bei Laufbewerben, die nicht in Bahnen ausgetragen werden, wichtig ist. Sie müssen in voller Größe verwendet
und dürfen auch nicht teilweise überklebt werden (Regel 143.8).
Laut Regel 143.7 sind zwei Startnummer auszugeben, die auf Brust und Rücken zu tragen sind (Ausnahme: vertikale Sprünge, hier muss nur eine – wahlweise auf Brust oder Rücken – getragen werden, siehe Regel 143.7).
Wenn das Tragen auf der Brust verlangt wird, so muss das nicht kleinlich ausgelegt werden. Wenn aber mehr als die Hälfte unterhalb des Nabels befestigt ist, kann man diese Forderung nicht als erfüllt betrachten. Die Startnummer ist kein Lendenschurz! Oft wird damit argumentiert, dass man sonst das Logo des Sponsors nicht sehen könne. Dann sind meiner Meinung nach aber die Dressen nicht entsprechend sinnvoll gestaltet. Nach Regel 143.9 darf ein Athlet nicht am Wettkampf teilnehmen, wenn er die Startnummern nicht sichtbar trägt!

... zum Thema Anzeigetafeln


Für die ÖLV-Nachrichten 3/2014 verfasst:

Aus gegebenem Anlass noch ein Ersuchen an die Obleute der Kampfgerichte: Bitte weist Eure Helfer an, nach jeder Änderung auf der Anzeigetafel diese um 360 Grad zu drehen. Besonders wichtig ist dies in der
Halle, da der Zuschauer dort nicht so leicht seinen Standort wechseln kann. Beim Einspringen sollte die jeweils eingestellte Höhe angezeigt werden.

... zum Thema Wettkampfkleidung


Für die ÖLV-Nachrichten 3/2014 verfasst:

Die offizielle Wettkampfkleidung des US- amerikanischen Leichtathletikteams zu besitzen, ist sicher ein schönes Andenken. Eine weniger gute Idee ist es, diese bei österreichischen Mehrkampfmeisterschaften
zu tragen.
Zwar haben die Vereine weitgehend freie Hand bei der Gestaltung ihrer Dressen, doch werden diese sicher nicht mit den großen Lettern „USA“ geschmückt. Die Kampfgerichte sind gefordert, solchen Unfug abzustellen.

... zum Thema „Verhalten auf dem Sportplatz“


Für die ÖLV-Nachrichten 2/2014 verfasst:

Athleten und Kampfrichter sind Partner. Gäbe es keine Athleten, bräuchte man keine Kampfrichter. Und die Athleten brauchen die Kampfrichter, denn: So wie ein guter Chef die fleißigen Mitarbeiter vor den faulen schützt, so schützt der Kampfrichter die fairen Sportler vor den unfairen. Man könnte ja z.B. die Weitspringer selbst entscheiden lassen, ob sie die Absprunglinie übertreten haben oder nicht. Es steht aber zu befürchten, dass die Fairen dann das Nachsehen haben.
Diese Partnerschaft sollte in der gegenseitigen Achtung ihren Ausdruck finden. Kampfrichter sind meist älter als die Athleten, das gestattet ihnen aber keine Überheblichkeit oder Besserwisserei. Persönlich zeige ich die sportkameradschaftliche Verbundenheit durch die Verwendung des „Du“ und erwarte es auch in der Gegenrichtung, bin aber nicht gekränkt, wenn jemand das „Sie“ bevorzugt. Kampfrichter sollten sich bewusst sein, dass sie nicht unfehlbar sind. Sie können z.B.
einen Augenblick abgelenkt sein und deshalb einen entscheidenden Aspekt übersehen.
sich bei der Ablesung einer Weite irren, u.s.w.
Es ehrt sie, gegebenenfalls einen Fehler einzugestehen und sich zu entschuldigen. Andererseits sollen Athleten (und Betreuer) einen vermeintlichen Fehler eines Kampfrichters nicht mit wüstem Geschrei
beantworten, sondern unmittelbar und sofort, ruhig und klar ihr Anliegen beim Obmann des Kampfgerichtes zum Ausdruck bringen, der im Zweifelsfall im Sinne des Athleten handelt. Gegen seine Entscheidung kann beim Schiedsrichter Einspruch erhoben werden. Diese weitere Vorgangsweise ist in der Regel 146 klar festgelegt. Wichtig ist jedenfalls der respektvolle Umgang miteinander, auch wenn man einmal verschiedener Meinung ist.

... zum Thema Rekorde


Anlässlich eines Stabhochsprung- Rekords wurde das Gerücht verbreitet, es müsse nicht mehr nachgemessen werden. Dieses Nachmessen wird aber in den ÖLV-“Richtlinien zum Ausfüllen des Rekordprotokolls“ vom 10.4.2012 ausdrücklich verlangt. Jeder Athlet ist daher gut beraten, darauf zu bestehen. Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, die das Nachmessen sinnvoll erscheinen lassen, jedenfalls
aber sind Kampfrichter nicht unfehlbar und können sich bei der Einstellung der Höhe geirrt haben. Ähnliches gilt selbstverständlich für alle anderen Bewerbe sinngemäß.

... zum Thema „Markierungen auf der Laufbahn durch Athleten“


Für die ÖLV-Nachrichten 7/2013 verfasst:

Bei den Österreichischen Mehrkampfmeisterschaften 2013 kam ein Athlet auf die Idee, vor jeder Hürde eine Markierung auf der Laufbahn anzubringen. Offenbar ist er das vom Training gewohnt und dachte, es könne ihm auch im Wettkampf helfen. Sein Trainer und er haben allerdings auf die Regel 163.7 der IWR vergessen, wonach weder auf noch entlang der Laufbahn Markierungen angebracht werden dürfen (Ausnahme: bestimmte Staffelläufe, Regel 170.4).
Bei dieser Gelegenheit sei auch gleich darauf verwiesen, dass
bei Staffelläufen nur in der eigenen Bahn Markierungen zulässig sind, wobei die rechte Begrenzungslinie
noch zur eigenen Bahn zählt.
in den Anlaufbahnen (z.B. Weitsprung) Markierungen nur außerhalb dieser erlaubt sind, wobei die
Begrenzungslinien nicht mehr zur Anlaufbahn gehören.
Keinesfalls darf aber Kreide oder eine ähnliche Substanz oder etwas, das untilgbare Flecken hinterlässt, verwendet werden (Regel 180.3a).

Über diesen "blog"



Adolf Rieck, Jahrgang 1939, seit 1980 als Kampfrichter in der Leichtathletik tätig
 
Um meine Erfahrungen weiterzugeben, habe ich seit 2013 eine Artikelserie unter dem Sammeltitel „Der Kampfrichter meint ...“ für die Nachrichten des ÖLV geschrieben. Wie ich aus zahlreichen Gesprächen weiß, werden diese Beiträge von Aspiranten und jungen Kampfrichtern geschätzt. Es war ausdrücklich vereinbart, dass sie unverändert veröffentlicht werden, da schon kleine Abweichungen den Sinn der Aussage entstellen können. (Jeder kennt das legendäre Beispiel, in dem Leben oder Tod von einem Beistrich abhängen.) Trotzdem kam es zu Zensurmaßnahmen*. Ich habe mich daher entschlossen, die bisherigen und auch weitere hier gesammelt zu veröffentlichen und keine neuen Artikel mehr an die ÖLV-Nachrichten zu senden.

Anregungen und Verbesserungsvorschläge sind erwünscht und willkommen. Bitte eine eMail (Betreff: blog) an 

rieckmail-la+yahoo.com (Das + ist durch @ zu ersetzen. Hier wurde es absichtlich falsch geschrieben, um den Suchmaschinen der Spammer zu entgehen.).

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* Wie alle Meinungsäußerungen in diesem „blog“ stellt auch dies keine Tatsachenfeststellung dar, sondern beschreibt ausschließlich meine persönlichen Empfindungen.