Wie
im Beitrag „Teilnahme an gleichzeitig stattfindenden Bewerben“
dargelegt, kann der Schiedsrichter dem Athleten erlauben, seine
Versuche in abgeänderter Reihenfolge durchzuführen, um an einem
anderen, gleichzeitig stattfindenden Bewerb teilnehmen zu können.
Nach dem Regelwerk 2016 ist dies aber nicht mehr beim letzten
Versuch zulässig (egal ob insgesamt vier oder sechs vorgesehen
sind). Offenbar haben Athleten diese Bestimmung missbraucht, um zu
taktieren.
Samstag, 26. März 2016
... zum Thema „Latte pendelt“
Wenn
die Latte bei einem vertikalen Sprung nach dem Versuch des Athleten
pendelt,
wartet
der Kampfrichter eine angemessene Zeit ab, ob die Latte fällt oder
nicht. Die
Angemessenheit
des Zuwartens hängt davon ab, ob die Latte dabei „wandert“, aber
auch,
ob für das „Wandern“ nicht äußere Umstände (wie z.B. starker
Wind)
verantwortlich
sind. Ist der Kampfrichter zu der Überzeugung gelangt, dass die
Latte nun
nicht
mehr auf Grund der Einwirkung des Athleten während des Sprunges (Das
ist der
entscheidende
Punkt! Regel 182.2a) fallen wird, gibt er den Versuch gültig. Fällt
die
Latte
dann doch noch, bleibt der Versuch gültig! Um diese schiefe Optik zu
vermeiden,
empfiehlt
es sich, die Latte zu stabilisieren, ehe man die weiße Fahne hebt.
Bei
dieser Gelegenheit muss mit einer alten Legende aufgeräumt werden:
Ob sich der
Athlet
noch auf der Matte befindet oder nicht, hat niemals Einfluss auf die
Gültigkeit
eines
Versuches, daher auch nicht im oben besprochenen Fall.
... zum Thema Hallenveranstaltungen
Für
die ÖLV-Nachrichten 1/2016 verfasst (Der kursiv geschriebene Text
wurde aus unerfindlichen Gründen einer Zensur* unterworfen). Der
Clou: Nicht einmal der Chefredakteur wusste davon! Es gibt also
offenbar eine graue Eminenz*, die sich über alle guten Sitten
hinwegsetzt*.
Bei
Hallenmeetings ist mir zweierlei aufgefallen:
1.
Kampfrichter sollten bei Sprungbewerben so Aufstellung nehmen, dass
dem Publikum nicht die
Sicht
auf den Absprung genommen wird. Gerade in der Halle ist es für den
Zuschauer nicht einfach
möglich,
seinen Standort zu wechseln.
2.
Alle Menschen sind gleich. Einige wenige Trainer halten sich aber für
„gleicher“ und leiten
daraus
das Recht ab, ihre Athleten im Innenraum zu betreuen. Damit schaden
sie diesen aber, denn
nach
Regel 144.2 muss
der Schiedsrichter jeden Wettkämpfer verwarnen und im
Wiederholungsfall
disqualifizieren,
der im Wettkampfbereich Unterstützung erhält.
Bei
dieser Gelegenheit sei auch auf die seit 1.11.2015 geltende Regel
144.3e hingewiesen, die
„Ratschläge
oder andere Hilfen durch einen Wettkampf-Offiziellen, die nicht mit
seiner
spezifischen
Rolle im Wettkampf in Verbindung stehen oder dafür erforderlich sind
(z.B. Coaching,
Zeigen
des Absprungpunktes ausgenommen bei ungültigen Versuchen in
Horizontalsprüngen,
Angabe
von Zeiten oder Abständen in Läufen, usw.)“ verbietet. Damit wird
nochmals ausdrücklich
betont,
dass Kampfrichter keine Hilfestellung geben dürfen. Daraus ist
abzuleiten, dass der Sprecher keine Durchsagen nach dem
Muster „Die Führende hat bereits 30 Meter Vorsprung.“
tätigen darf, die für ein sehendes Publikum ohnedies völlig
unnötig sind. Unzulässig ist auch die Aufforderung an die
Zuschauer, einen bestimmten Athleten anzufeuern. Es ist etwas
Anderes, wenn diese es aus eigenem Antrieb tun.
… zum Thema „Messen eines ungültig gegebenen Versuches“
Für
die ÖLV-Nachrichten 5/2015 verfasst:
Gültige
Versuche werden gemessen (Regel 126.3), ungültige also nicht. Für
diesen
Grundsatz
gibt es eine Ausnahme: Erhebt
der
Athlet gegen den ihm zuerkannten Fehlversuch sofort mündlich
Einspruch, kann der
Schiedsrichter
nach
seinem Ermessen
anordnen, den Versuch zu messen und das
Ergebnis
festzuhalten, um die Rechte aller
Betroffenen
zu wahren (Regel 146.5). Dies
steht
also weder im Ermessen des Athleten oder seines Betreuers, noch in
dem des
Kampfgerichtes.
Da das Herbeiholen des Schiedsrichters eine wesentliche Verzögerung
des Wettbewerbes bedingt, kann diese
Vorgangsweise
sinnvollerweise nur dann gewählt werden, wenn ein vermeintliches
odertatsächliches Beweismittel für einen Irrtum
des
Kampfgerichtes vorhanden ist. Worauf
sollte
der Schiedsrichter denn eine eventuelle Entscheidung, den Versuch
doch gültig zu
werten,
stützen? Eine individuelle Meinungsäußerung ist jedenfalls kein
Beweis.
... zum Thema Speerwurf (2)
Für
die ÖLV-Nachrichten 4/2015 verfasst:
Was
hat es eigentlich genau mit der gedachten oder gezogenen Linie auf
sich, die vier
Meter
hinter den Endpunkten des Abwurfbogens verläuft? Da diesbezüglich
immer
wieder
Missverständnisse zu Tage treten, möchte ich Sinn und Zweck anhand
von
Beispielen
erläutern, bei denen vorausgesetzt wird, dass kein anderer Fehler
den Wurf
ungültig
macht.
So
wie der Kampfrichter bei horizontalen Sprüngen auf das korrekte
Verlassen der
Sprunggrube
warten muss, bevor er den Versuch als gültig anzeigt, muss er auch
beim
Speerwurf
auf das Verlassen der Anlaufbahn warten. Es hat sich aber gezeigt,
dass
Athleten
damit manchmal zögern. Um den Ablauf des Bewerbes zu beschleunigen,
wurde
diese Viermeterlinie eingeführt. Sobald der Athlet nach dem
Auftreffen des
Speeres
auf oder (vom Sektor gesehen) hinter diese tritt (Achtung! Es genügt
das
Betreten,
die Linie kann, aber muss nicht überquert werden! Regel 187.17b),
gilt dies als
korrektes
Verlassen der Anlaufbahn.
Beispiel
1: Der Athlet verlässt die Anlaufbahn – egal wo –, bevor der
Speer auftrifft: Der
Versuch
ist jedenfalls ungültig (Regel 187.17, erster Satz).
Beispiel
2: Der Athlet verlässt die Anlaufbahn nicht, befindet sich aber beim
Auftreffen
des
Speeres auf oder (vom Sektor her gesehen) hinter dieser: Der Versuch
kann sofort
als
gültig angezeigt werden.
Beispiel
3: Der Athlet betritt oder überquert nach dem Auftreffen des Speeres
die
Viermeterlinie,
bleibt aber in der Anlaufbahn: Der Versuch kann bereits als gültig
angezeigt
werden.
Beispiel
4: Der Athlet verlässt die Anlaufbahn seitlich, nachdem das Gerät
gelandet ist:
Der
Versuch ist gültig, denn es besteht kein Verpflichtung, vorher die
Viermeterlinie zubetreten oder zu überqueren, wie manche mutmaßen!
… zum Thema Speerwurf (1)
Für
die ÖLV-Nachrichten 3/2015 verfasst:
Einige
wenige Athleten glauben, die gültige Landung eines Speers vom
Abwurfbogen
aus
beurteilen zu können. Wäre dies möglich, könnte man den
Kampfrichter einsparen, der auf der Höhe des Auftreffens und
quer
zur Flugrichtung steht. Für diesen ist
es
wichtig, schon beim Einwerfen festzuhalten, wie weit jeder Athlet
ungefähr wirft, um
auf
dieser Höhe das Landen des Speers abzuwarten. Der Kampfrichter
sollte mit dem
Rücken
zur Sonne und nicht zu nahe an der
Begrenzungslinie
stehen, sowie bei einem
sich
abzeichnenden Grenzfall in die Knie gehen, um den Beobachtungswinkel
möglichst
klein
zu halten. Hingegen ist es eine lächerliche Show, sich dazu auf den
Boden zu werfen. Dieses Verhalten ist kontraproduktiv, da
dann
die Aufmerksamkeit nicht mehr dem eigentlichen Geschehen zugewendet
ist. Der
Kampfrichter,
der für das Stecken zuständig
ist,
sollte auf der gegenüberliegenden Seite
Aufstellung
nehmen.
Der
Speer muss mit dem Metallkopf vor allen anderen Teilen (also z.B. dem
Kordelgriff)
aufkommen
(Regel 193.1b). Logischerweise
ist
daher eine Mindestneigung erforderlich,
ein
flaches Aufkommen stellt also jedenfalls
einen
Fehlversuch dar. Gemessen wird von
jenem
Punkt aus, an dem der Metallkopf den
Boden
zuerst berührt hat, also nicht in jedem Fall von der Spitze weg.
... zum Thema Wettkampfprotokoll
Für
die ÖLV-Nachrichten 2/2015 verfasst (Dieser Beitrag musste erst
geändert werden, damit er veröffentlicht wird):
Zur
Situation: Am zweiten Tag einer Meisterschaft beklagt sich ein
Betreuer beim Wettkampfleiter, eine Leistung seines Athleten bei
einem horizontalen Sprung am Vortag wäre im Wettkampfprotokoll
unrichtig vermerkt worden.
Formal
gesehen ist die Einspruchsfrist längst abgelaufen (30 Minuten ab
Bekanntgabe des Ergebnisses). Der Wettkampfleiter wäre auch nicht
die richtige Ansprechperson, denn Einsprüche sind mündlich beim
Schiedsrichter
einzubringen.
Menschlich
gesehen ist ein Irrtum des Protokollführers selbstverständlich
nicht ausgeschlossen. Wenn aber die Angabe des Weitenablesers wie
vorgesehen laut wiederholt wird, sollte ein solcher Fehler nicht
vorkommen. Allerdings sind bei starkem Umgebungslärm zweifache
Hörfehler möglich.
Sportlich
gesehen würde jede nachträgliche Änderung zu Gunsten eines
Wettkämpfers eine Verschlechterung für alle anderen bedeuten.
Rechtlich
gesehen ist ein von drei Personen (Protokollführer, Obmann und
Schiedsrichter) unterschriebenes Wettkampfprotokoll ein Dokument,
dessen eigenmächtige Veränderung eine Fälschung darstellt. Eine
Änderung des Ergebnisses auf Grund einer Jury-Entscheidung ist
selbstverständlich möglich.
... zum Thema eigene Geräte
Für
die ÖLV-Nachrichten 1/2015 verfasst:
In
den IWR (Internationalen Wettkampfregeln) besagt zwar Punkt 187.2,
dass Wettkämpfer eigene Geräte auch anderen Athleten zur Verfügung
stellen müssen. Es besteht aber bereits seit längerer Zeit eine
nationale Bestimmung des ÖLV, wonach dies für Speere ausgeschlossen
wird. Vor einigen Jahren wurde diese Ausnahme auch auf Hämmer und
Disken ausgedehnt. Für Kugeln gilt Regel 187.2 daher weiterhin.
Jedenfalls
aber müssen eigene Geräte vor der Veranstaltung rechtzeitig zur
Kontrolle gebracht, wo sie als überprüft gekennzeichnet werden.
... zum Thema „Wiederholung eines Laufes“
Für
die ÖLV-Nachrichten 7/2014 verfasst:
Im
Gespräch mit dem Schiedsrichter Lauf (nicht als Einspruch!) beklagt
sich eine Trainerin: Der Startschuss sei bereits erfolgt, ehe eine
von ihr betreute 400m- Läuferin die Startposition eingenommen hat.
Wie
wäre im Falle eines Einspruches vorzugehen gewesen? Zunächst gilt
auch hier, dass dieser innerhalb von 30 Minuten nach offizieller
Bekanntgabe des Wettkampfergebnisses eingelegt werden muss (Regel
146.2). Ist die Situation nachweisbar (Im konkreten Fall war es so.),
so hat der Schiedsrichter das Recht, den Lauf für ungültig zu
erklären und wiederholen zu lassen (Regel 146.4 und 163.2 zweiter
Absatz). In Analogie zur Vorgangsweise bei Behinderung (Regel 163.2
erster Absatz) muss die Läuferin, zu deren Gunsten der Einspruch
erfolgte, den Lauf in ehrlichem Bemühen beendet haben.
... zum Thema „Anzahl der Versuche bei Einzelbewerben“
Für
die ÖLV-Nachrichten 6/2014 verfasst:
Bei
technischen Bewerben (ausgenommen vertikale Sprünge) stehen jedem
Athleten zunächst drei Versuche zu, den acht Wettkämpfern mit den
besten gültigen Leistungen werden drei weitere Versuche (in
umgekehrter Reihenfolge des Zwischenstandes – also der Teilnehmer
mit dem schwächsten bisherigen Ergebnis beginnt) gewährt (Regel
180.6). Wichtig: Bei einem Verzicht darauf rückt kein weiterer
Athlet nach! Sind acht oder weniger Teilnehmer im Bewerb, stehen
allen sechs Versuche zu, unabhängig davon, ob die bisherigen gültig
waren. Es bestehen also drei Möglichkeiten für die Teilnahme von
weniger als acht Athleten an den weiteren drei Versuchen:
1.
Es sind nur sieben oder weniger im Bewerb.
2.
Ein oder mehrere Wettkämpfer haben auf weitere Versuche verzichtet.
3.
Weniger als acht der ursprünglich mehr Athleten haben mindestens
einen gültigen Versuch.
Der
Hinweis auf nötige gültige Versuche hat eine eventuell kuriose
Folge, die hoffentlich nie eintritt, da ich mir die entstehende
Aufregung gut vorstellen kann: Sind acht oder weniger Athleten im
Bewerb und alle verzeichnen nur ungültige Versuche, so stehen
trotzdem allen drei weitere Versuche zu. Treten hingegen mehr als
acht Wettkämpfer an und alle haben nur ungültige Versuche, so hat
keiner das Recht auf weitere Versuche und der Bewerb ist beendet!
Es
können aber auch mehr als acht Athleten für die weiteren drei
Versuche berechtigt sein, wenn auf dem achten Platz ein Gleichstand
besteht. Über die Vorgangsweise bei Gleichständen siehe Regel
180.22. Gleichstände sind nicht so unwahrscheinlich, wie es auf den
ersten Blick erscheinen mag, denn es kann sich ja um zwei ungültige
und nur einen gültigen Versuch handeln. Ergänzend sei auf die
Anmerkung 3 zu 180.6 verwiesen, wonach der Veranstalter festlegen
kann, dass bei mehr als acht Teilnehmern jeder vier Versuche hat.
... zum Thema „Teilnahme an gleichzeitig stattfindenden Bewerben“
Für
die ÖLV-Nachrichten 5/2014 verfasst (unter Berücksichtigung der
Änderung in Nr. 6/2014):
Nach
Regel 142.3 kann der Schiedsrichter dem Athleten erlauben, seine
Versuche in abgeänderter Reihenfolge durchzuführen, um an einem
anderen, gleichzeitig stattfindenden Bewerb teilnehmen zu können.
Ich
empfehle folgende Vorgangsweise: Athlet oder Betreuer melden vor den
Bewerben dem Schiedsrichter die entsprechende Situation. Kampfrichter
verstehen sich als Helfer der Athleten, daher wird dem Wunsch sicher
entsprochen werden. Der Schiedsrichter verständigt das Kampfgericht
von seiner Entscheidung. Ist der Schiedsrichter aus irgendeinem Grund
nicht erreichbar, entscheidet der Obmann des Kampfgerichtes. Der
Athlet meldet dem Protokollführer, sobald die Notwendigkeit zum
Wechsel des Wettkampfortes eintritt und kann nun beispielsweise den
2. Versuch als erster in der Reihenfolge ausführen. Um einen
irrtümlichen Aufruf zu vermeiden, wird im Feld für den nächsten
Versuch mit kleinen Buchstaben der entsprechende Bewerb vermerkt und
wieder durchgestrichen, sobald sich der Athlet zurückmeldet.
Geschieht dies noch im Verlauf des nächsten Durchganges, kann er
seinen Versuch auch noch als Letzter durchführen. Ist dieser
Durchgang bereits beendet, erfolgt die Wertung als „Verzicht auf
den Versuch“ und es wird „-“ eingetragen .
Es
ist aber nicht gestattet, dass sich der Athlet einfach entfernt, ohne
sich abzumelden. Er hat sich auch unbedingt sofort nach Rückkehr
wieder beim Protokollführer zu melden. Dabei hat sich der Athlet in
beiden Fällen zu vergewissern, dass seine Meldung auch zur Kenntnis
genommen wurde, da der Protokollführer möglicherweise seine
Aufmerksamkeit gerade einer anderen Situation zuwendet.
Nachträgliche
Anmerkung: Seit dem Regelwerk 2016 ist eine Änderung der Reihenfolge
nicht mehr beim jeweils letzten Versuch erlaubt (egal ob insgesamt
vier oder sechs Versuche vorgesehen sind).
... zum Thema Startnummern
Für
die ÖLV-Nachrichten 4/2014 verfasst:
Startnummern
dienen der Identifikation der Athleten gegenüber Konkurrenten,
Zuschauern und Kampfrichtern (Entgegen dem Wortlaut dürfen aber
statt Nummern auch Namen verwendet werden,
siehe
Regel 143.7). Sie müssen daher stets gut sichtbar getragen werden,
was besonders bei Laufbewerben, die nicht in Bahnen ausgetragen
werden, wichtig ist. Sie müssen in voller Größe verwendet
und
dürfen auch nicht teilweise überklebt werden (Regel 143.8).
Laut
Regel 143.7 sind zwei Startnummer auszugeben, die auf Brust und
Rücken zu tragen sind (Ausnahme: vertikale Sprünge, hier muss nur
eine – wahlweise auf Brust oder Rücken – getragen werden, siehe
Regel 143.7).
Wenn
das Tragen auf der Brust verlangt wird, so muss das nicht kleinlich
ausgelegt werden. Wenn aber mehr als die Hälfte unterhalb des Nabels
befestigt ist, kann man diese Forderung nicht als erfüllt
betrachten. Die Startnummer ist kein Lendenschurz! Oft wird damit
argumentiert, dass man sonst das Logo des Sponsors nicht sehen könne.
Dann sind meiner Meinung nach aber die Dressen nicht entsprechend
sinnvoll gestaltet. Nach Regel 143.9 darf ein Athlet nicht am
Wettkampf teilnehmen, wenn er die Startnummern nicht sichtbar trägt!
... zum Thema Anzeigetafeln
Für
die ÖLV-Nachrichten 3/2014 verfasst:
Aus
gegebenem Anlass noch ein Ersuchen an die Obleute der Kampfgerichte:
Bitte weist Eure Helfer an, nach jeder Änderung auf der Anzeigetafel
diese um 360 Grad zu drehen. Besonders wichtig ist dies in der
Halle,
da der Zuschauer dort nicht so leicht seinen Standort wechseln kann.
Beim Einspringen sollte die jeweils eingestellte Höhe angezeigt
werden.
... zum Thema Wettkampfkleidung
Für
die ÖLV-Nachrichten 3/2014 verfasst:
Die
offizielle Wettkampfkleidung des US- amerikanischen
Leichtathletikteams zu besitzen, ist sicher ein schönes Andenken.
Eine weniger gute Idee ist es, diese bei österreichischen
Mehrkampfmeisterschaften
zu
tragen.
Zwar
haben die Vereine weitgehend freie Hand bei der Gestaltung ihrer
Dressen, doch werden diese sicher nicht mit den großen Lettern „USA“
geschmückt. Die Kampfgerichte sind gefordert, solchen Unfug
abzustellen.
... zum Thema „Verhalten auf dem Sportplatz“
Für
die ÖLV-Nachrichten 2/2014 verfasst:
Athleten
und Kampfrichter sind Partner. Gäbe es keine Athleten, bräuchte man
keine Kampfrichter. Und die Athleten brauchen die Kampfrichter, denn:
So wie ein guter Chef die fleißigen Mitarbeiter vor den faulen
schützt, so schützt der Kampfrichter die fairen Sportler vor den
unfairen. Man könnte ja z.B. die Weitspringer selbst entscheiden
lassen, ob sie die Absprunglinie übertreten haben oder nicht. Es
steht aber zu befürchten, dass die Fairen dann das Nachsehen haben.
Diese
Partnerschaft sollte in der gegenseitigen Achtung ihren Ausdruck
finden. Kampfrichter sind meist älter als die Athleten, das
gestattet ihnen aber keine Überheblichkeit oder Besserwisserei.
Persönlich zeige ich die sportkameradschaftliche Verbundenheit durch
die Verwendung des „Du“ und erwarte es auch in der
Gegenrichtung, bin aber nicht gekränkt, wenn jemand das „Sie“
bevorzugt. Kampfrichter sollten sich bewusst sein, dass sie nicht
unfehlbar sind. Sie können z.B.
• einen
Augenblick abgelenkt sein und deshalb einen entscheidenden Aspekt
übersehen.
• sich
bei der Ablesung einer Weite irren, u.s.w.
Es
ehrt sie, gegebenenfalls einen Fehler einzugestehen und sich zu
entschuldigen. Andererseits sollen Athleten (und Betreuer) einen
vermeintlichen Fehler eines Kampfrichters nicht mit wüstem Geschrei
beantworten,
sondern unmittelbar und sofort, ruhig und klar ihr Anliegen beim
Obmann des Kampfgerichtes zum Ausdruck bringen, der im Zweifelsfall
im Sinne des Athleten handelt. Gegen seine Entscheidung kann beim
Schiedsrichter Einspruch erhoben werden. Diese weitere Vorgangsweise
ist in der Regel 146 klar festgelegt. Wichtig ist jedenfalls der
respektvolle Umgang miteinander, auch wenn man einmal verschiedener
Meinung ist.
... zum Thema Rekorde
Anlässlich
eines Stabhochsprung- Rekords wurde das Gerücht verbreitet, es müsse
nicht mehr nachgemessen werden. Dieses Nachmessen wird aber in den
ÖLV-“Richtlinien zum Ausfüllen des Rekordprotokolls“ vom
10.4.2012 ausdrücklich verlangt. Jeder Athlet ist daher gut beraten,
darauf zu bestehen. Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, die das
Nachmessen sinnvoll erscheinen lassen, jedenfalls
aber
sind Kampfrichter nicht unfehlbar und können sich bei der
Einstellung der Höhe geirrt haben. Ähnliches gilt
selbstverständlich für alle anderen Bewerbe sinngemäß.
... zum Thema „Markierungen auf der Laufbahn durch Athleten“
Für
die ÖLV-Nachrichten 7/2013 verfasst:
Bei
den Österreichischen Mehrkampfmeisterschaften 2013 kam ein Athlet
auf die Idee, vor jeder Hürde eine Markierung auf der Laufbahn
anzubringen. Offenbar ist er das vom Training gewohnt und dachte, es
könne ihm auch im Wettkampf helfen. Sein Trainer und er haben
allerdings auf die Regel 163.7 der IWR vergessen, wonach weder auf
noch entlang der Laufbahn Markierungen angebracht werden dürfen
(Ausnahme: bestimmte Staffelläufe, Regel 170.4).
Bei
dieser Gelegenheit sei auch gleich darauf verwiesen, dass
• bei
Staffelläufen nur in der eigenen Bahn Markierungen zulässig sind,
wobei die rechte Begrenzungslinie
noch
zur eigenen Bahn zählt.
• in
den Anlaufbahnen (z.B. Weitsprung) Markierungen nur außerhalb dieser
erlaubt sind, wobei die
Begrenzungslinien
nicht mehr zur Anlaufbahn gehören.
Keinesfalls
darf aber Kreide oder eine ähnliche Substanz oder etwas, das
untilgbare Flecken hinterlässt, verwendet werden (Regel 180.3a).
Über diesen "blog"
Adolf
Rieck, Jahrgang 1939, seit 1980 als Kampfrichter in der
Leichtathletik tätig
Um meine Erfahrungen weiterzugeben, habe ich seit 2013 eine Artikelserie unter dem Sammeltitel „Der Kampfrichter meint ...“ für die Nachrichten des ÖLV geschrieben. Wie ich aus zahlreichen Gesprächen weiß, werden diese Beiträge von Aspiranten und jungen Kampfrichtern geschätzt. Es war ausdrücklich vereinbart, dass sie unverändert veröffentlicht werden, da schon kleine Abweichungen den Sinn der Aussage entstellen können. (Jeder kennt das legendäre Beispiel, in dem Leben oder Tod von einem Beistrich abhängen.) Trotzdem kam es zu Zensurmaßnahmen*. Ich habe mich daher entschlossen, die bisherigen und auch weitere hier gesammelt zu veröffentlichen und keine neuen Artikel mehr an die ÖLV-Nachrichten zu senden.
Anregungen und Verbesserungsvorschläge sind erwünscht und willkommen. Bitte eine eMail (Betreff: blog) an
rieckmail-la+yahoo.com (Das + ist durch @ zu ersetzen. Hier wurde es absichtlich falsch geschrieben, um den Suchmaschinen der Spammer zu entgehen.).
Index
*
Wie alle Meinungsäußerungen in diesem „blog“ stellt auch dies
keine Tatsachenfeststellung dar, sondern beschreibt ausschließlich
meine persönlichen Empfindungen.
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