Für
die ÖLV-Nachrichten 7/2014 verfasst:
Im
Gespräch mit dem Schiedsrichter Lauf (nicht als Einspruch!) beklagt
sich eine Trainerin: Der Startschuss sei bereits erfolgt, ehe eine
von ihr betreute 400m- Läuferin die Startposition eingenommen hat.
Wie
wäre im Falle eines Einspruches vorzugehen gewesen? Zunächst gilt
auch hier, dass dieser innerhalb von 30 Minuten nach offizieller
Bekanntgabe des Wettkampfergebnisses eingelegt werden muss (Regel
146.2). Ist die Situation nachweisbar (Im konkreten Fall war es so.),
so hat der Schiedsrichter das Recht, den Lauf für ungültig zu
erklären und wiederholen zu lassen (Regel 146.4 und 163.2 zweiter
Absatz). In Analogie zur Vorgangsweise bei Behinderung (Regel 163.2
erster Absatz) muss die Läuferin, zu deren Gunsten der Einspruch
erfolgte, den Lauf in ehrlichem Bemühen beendet haben.
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