Samstag, 26. März 2016

... zum Thema „Wiederholung eines Laufes“


Für die ÖLV-Nachrichten 7/2014 verfasst:

Im Gespräch mit dem Schiedsrichter Lauf (nicht als Einspruch!) beklagt sich eine Trainerin: Der Startschuss sei bereits erfolgt, ehe eine von ihr betreute 400m- Läuferin die Startposition eingenommen hat.
Wie wäre im Falle eines Einspruches vorzugehen gewesen? Zunächst gilt auch hier, dass dieser innerhalb von 30 Minuten nach offizieller Bekanntgabe des Wettkampfergebnisses eingelegt werden muss (Regel 146.2). Ist die Situation nachweisbar (Im konkreten Fall war es so.), so hat der Schiedsrichter das Recht, den Lauf für ungültig zu erklären und wiederholen zu lassen (Regel 146.4 und 163.2 zweiter Absatz). In Analogie zur Vorgangsweise bei Behinderung (Regel 163.2 erster Absatz) muss die Läuferin, zu deren Gunsten der Einspruch erfolgte, den Lauf in ehrlichem Bemühen beendet haben.

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