Für
die ÖLV-Nachrichten 2/2015 verfasst (Dieser Beitrag musste erst
geändert werden, damit er veröffentlicht wird):
Zur
Situation: Am zweiten Tag einer Meisterschaft beklagt sich ein
Betreuer beim Wettkampfleiter, eine Leistung seines Athleten bei
einem horizontalen Sprung am Vortag wäre im Wettkampfprotokoll
unrichtig vermerkt worden.
Formal
gesehen ist die Einspruchsfrist längst abgelaufen (30 Minuten ab
Bekanntgabe des Ergebnisses). Der Wettkampfleiter wäre auch nicht
die richtige Ansprechperson, denn Einsprüche sind mündlich beim
Schiedsrichter
einzubringen.
Menschlich
gesehen ist ein Irrtum des Protokollführers selbstverständlich
nicht ausgeschlossen. Wenn aber die Angabe des Weitenablesers wie
vorgesehen laut wiederholt wird, sollte ein solcher Fehler nicht
vorkommen. Allerdings sind bei starkem Umgebungslärm zweifache
Hörfehler möglich.
Sportlich
gesehen würde jede nachträgliche Änderung zu Gunsten eines
Wettkämpfers eine Verschlechterung für alle anderen bedeuten.
Rechtlich
gesehen ist ein von drei Personen (Protokollführer, Obmann und
Schiedsrichter) unterschriebenes Wettkampfprotokoll ein Dokument,
dessen eigenmächtige Veränderung eine Fälschung darstellt. Eine
Änderung des Ergebnisses auf Grund einer Jury-Entscheidung ist
selbstverständlich möglich.
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