Samstag, 26. März 2016

... zum Thema Wettkampfprotokoll


Für die ÖLV-Nachrichten 2/2015 verfasst (Dieser Beitrag musste erst geändert werden, damit er veröffentlicht wird):

Zur Situation: Am zweiten Tag einer Meisterschaft beklagt sich ein Betreuer beim Wettkampfleiter, eine Leistung seines Athleten bei einem horizontalen Sprung am Vortag wäre im Wettkampfprotokoll unrichtig vermerkt worden.
Formal gesehen ist die Einspruchsfrist längst abgelaufen (30 Minuten ab Bekanntgabe des Ergebnisses). Der Wettkampfleiter wäre auch nicht die richtige Ansprechperson, denn Einsprüche sind mündlich beim
Schiedsrichter einzubringen.
Menschlich gesehen ist ein Irrtum des Protokollführers selbstverständlich nicht ausgeschlossen. Wenn aber die Angabe des Weitenablesers wie vorgesehen laut wiederholt wird, sollte ein solcher Fehler nicht vorkommen. Allerdings sind bei starkem Umgebungslärm zweifache Hörfehler möglich.
Sportlich gesehen würde jede nachträgliche Änderung zu Gunsten eines Wettkämpfers eine Verschlechterung für alle anderen bedeuten.
Rechtlich gesehen ist ein von drei Personen (Protokollführer, Obmann und Schiedsrichter) unterschriebenes Wettkampfprotokoll ein Dokument, dessen eigenmächtige Veränderung eine Fälschung darstellt. Eine Änderung des Ergebnisses auf Grund einer Jury-Entscheidung ist selbstverständlich möglich.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen