Samstag, 26. März 2016

... zum Thema Hallenveranstaltungen


Für die ÖLV-Nachrichten 1/2016 verfasst (Der kursiv geschriebene Text wurde aus unerfindlichen Gründen einer Zensur* unterworfen). Der Clou: Nicht einmal der Chefredakteur wusste davon! Es gibt also offenbar eine graue Eminenz*, die sich über alle guten Sitten hinwegsetzt*.

Bei Hallenmeetings ist mir zweierlei aufgefallen:
1. Kampfrichter sollten bei Sprungbewerben so Aufstellung nehmen, dass dem Publikum nicht die
Sicht auf den Absprung genommen wird. Gerade in der Halle ist es für den Zuschauer nicht einfach
möglich, seinen Standort zu wechseln.
2. Alle Menschen sind gleich. Einige wenige Trainer halten sich aber für „gleicher“ und leiten
daraus das Recht ab, ihre Athleten im Innenraum zu betreuen. Damit schaden sie diesen aber, denn
nach Regel 144.2 muss der Schiedsrichter jeden Wettkämpfer verwarnen und im Wiederholungsfall
disqualifizieren, der im Wettkampfbereich Unterstützung erhält.
Bei dieser Gelegenheit sei auch auf die seit 1.11.2015 geltende Regel 144.3e hingewiesen, die
Ratschläge oder andere Hilfen durch einen Wettkampf-Offiziellen, die nicht mit seiner
spezifischen Rolle im Wettkampf in Verbindung stehen oder dafür erforderlich sind (z.B. Coaching,
Zeigen des Absprungpunktes ausgenommen bei ungültigen Versuchen in Horizontalsprüngen,
Angabe von Zeiten oder Abständen in Läufen, usw.)“ verbietet. Damit wird nochmals ausdrücklich
betont, dass Kampfrichter keine Hilfestellung geben dürfen. Daraus ist abzuleiten, dass der Sprecher keine Durchsagen nach dem Muster „Die Führende hat bereits 30 Meter Vorsprung.“ tätigen darf, die für ein sehendes Publikum ohnedies völlig unnötig sind. Unzulässig ist auch die Aufforderung an die Zuschauer, einen bestimmten Athleten anzufeuern. Es ist etwas Anderes, wenn diese es aus eigenem Antrieb tun.

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