Für
die ÖLV-Nachrichten 1/2016 verfasst (Der kursiv geschriebene Text
wurde aus unerfindlichen Gründen einer Zensur* unterworfen). Der
Clou: Nicht einmal der Chefredakteur wusste davon! Es gibt also
offenbar eine graue Eminenz*, die sich über alle guten Sitten
hinwegsetzt*.
Bei
Hallenmeetings ist mir zweierlei aufgefallen:
1.
Kampfrichter sollten bei Sprungbewerben so Aufstellung nehmen, dass
dem Publikum nicht die
Sicht
auf den Absprung genommen wird. Gerade in der Halle ist es für den
Zuschauer nicht einfach
möglich,
seinen Standort zu wechseln.
2.
Alle Menschen sind gleich. Einige wenige Trainer halten sich aber für
„gleicher“ und leiten
daraus
das Recht ab, ihre Athleten im Innenraum zu betreuen. Damit schaden
sie diesen aber, denn
nach
Regel 144.2 muss
der Schiedsrichter jeden Wettkämpfer verwarnen und im
Wiederholungsfall
disqualifizieren,
der im Wettkampfbereich Unterstützung erhält.
Bei
dieser Gelegenheit sei auch auf die seit 1.11.2015 geltende Regel
144.3e hingewiesen, die
„Ratschläge
oder andere Hilfen durch einen Wettkampf-Offiziellen, die nicht mit
seiner
spezifischen
Rolle im Wettkampf in Verbindung stehen oder dafür erforderlich sind
(z.B. Coaching,
Zeigen
des Absprungpunktes ausgenommen bei ungültigen Versuchen in
Horizontalsprüngen,
Angabe
von Zeiten oder Abständen in Läufen, usw.)“ verbietet. Damit wird
nochmals ausdrücklich
betont,
dass Kampfrichter keine Hilfestellung geben dürfen. Daraus ist
abzuleiten, dass der Sprecher keine Durchsagen nach dem
Muster „Die Führende hat bereits 30 Meter Vorsprung.“
tätigen darf, die für ein sehendes Publikum ohnedies völlig
unnötig sind. Unzulässig ist auch die Aufforderung an die
Zuschauer, einen bestimmten Athleten anzufeuern. Es ist etwas
Anderes, wenn diese es aus eigenem Antrieb tun.
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